Überwiesen ist Zustimmung
Miete
Ein Münchner Ehepaar hatte 2006 eine Wohnung gemietet, für die es 950 Euro Miete zahlte. 2013 schrieb die Vermieterin den Mietern, sie werde die Miete auf 1140 Euro erhöhen. Sie bat um schriftliche Zustimmung. Die Mieter reagierten zwar nicht, überwiesen aber ab genanntem Zeitpunkt die erhöhte Miete.
Die Vermieterin drängte auf eine schriftliche Erklärung. »Sie wolle Sicherheit«, teilte sie dem Ehepaar mit, ansonsten könnten es sich die Mieter jederzeit anders überlegen. Das fanden die Mieter absurd: Sie hätten ihren Dauerauftrag geändert. Damit sei klar, dass sie stillschweigend zugestimmt hätten - auch wenn das Mieterhöhungsverlangen unwirksam gewesen sei.
Mit der Antwort sah sich die Vermieterin bestätigt, das Paar könnte die Zahlungen einstellen, und klagte: Die Mieter müssten ihr Einverständnis mit der Erhöhung schriftlich festlegen.
Überflüssig und unzulässig sei ihre Klage, urteilte das Amtsgericht München (Az. 452 C 11426/13): Die Mieter hätten ihrem Mieterhöhungsverlangen längst zugestimmt. Wer mehrfach erhöhte Miete überweise, erkläre sich »stillschweigend« einverstanden, selbst wenn er dies nicht schriftlich fixiert.
Dass die Mieter die Mieterhöhung unwirksam nannten, ändere daran nichts: Da das Ehepaar ohne Vorbehalt die erhöhte Miete bezahlte, habe es damit auch dokumentiert, dass es aus dieser Auffassung keine Konsequenzen ziehen und nicht gegen die Mieterhöhung klagen werde. Mieter könnten auch einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen zustimmen. jur-press/nd
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