Grünes Licht für Datschennutzer
Bundesrat zum Schuldrechtsanpassungsgesetz
Eingebracht hatte die Gesetzesinitiative die brandenburgischen Landesregierung, teilte das Landesministerium der Justiz (MdJ) mit. Die Länderkammer gab für eine Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes grünes Licht.
Das Bundesrecht kennt hier - anders als bei Kleingärten - keine spezifischen Schutzbestimmungen. Die Datschennutzer haben zumeist gewöhnliche Miet- oder Pachtverträge über die Grundstücke abgeschlossen, die der Grundstückseigentümer mit kurzer Kündigungsfrist jederzeit beenden kann. Sie unterliegen damit weder dem besonderen Schutz des Bundeskleingartengesetzes noch des Wohnungsmietrechts.
Die Novellierung kommt besonders Ostdeutschen entgegen, da in der DDR laut damaligem Zivilgesetzbuch ein Nutzungsvertrag über Erholungsgrundstücke auf Dauer angelegt und nahezu unkündbar war. Im Wissen darum haben Nutzer auf eigene Kosten mitunter erhebliche Finanzmittel investiert.
Der Gesetzentwurf sieht nun gegenüber dem Bundesrecht zwei wesentliche Verbesserungen für Datschennutzer vor:
1. Im nächsten Jahr endet der Kündigungsschutz für Grundstücke, die vom Nutzer bis zum 16. Juni 1994 mit einer Datsche bebaut worden sind. Der Kündigungsschutz soll um drei Jahre bis zum 3. Oktober 2018 verlängert werden.
2. Mit dem Änderungsgesetz soll außerdem die Regelung zu den Abbruchkosten korrigiert werden. Datschennutzer sollen von den Kosten für den Abbruch des von ihnen errichteten Wochenendhauses grundsätzlich freigestellt werden. Nur in besonderen Härtefällen soll sich der Nutzer an den Abrisskosten beteiligen müssen.
Brandenburgs Justizminister Helmuth Markov (LINKE) setze nun darauf, dass auch der Bundestag den Weg für eine Änderung der Übergangsfristen frei machen werde. Zukunftssorgen sollte man auf den Erholungsgrundstücken nun gerade nicht zulassen. MdJ/dpa/nd
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