Wenn Kinder Freunde in den Urlaub mitnehmen

Tipps für Reisen mit Freundeskindern

  • Lesedauer: 3 Min.
Familienurlaube sind oft anstrengend: Während die Eltern am Strand Erholung suchen oder die Kultur des Urlaubslandes erkunden möchten, trauert der Nachwuchs den Freunden zu Hause nach. Nicht immer finden die Kinder am Urlaubsort Anschluss. Warum also nicht eine Freundin oder einen Freund mit in den Urlaub nehmen?

Welche Formalitäten die Reiseeltern vorab unbedingt klären müssen, fasst Birgit Dreyer, Reiseexpertin der Europäischen Reiseversicherung (ERV), nachfolgend zusammen.

Reisepass, Personalausweis, Reiseantrag: Was muss mit?

Abhängig von Reiseziel und Alter benötigt das mitreisende Kind einen gültigen Kinderreisepass oder einen Personalausweis. Geht es zum Beispiel in die USA, brauchen Kinder unter acht Jahren auf jeden Fall zusätzlich ein Visum.

Auch bei älteren Kindern gibt es einige Gründe, die ein Visum nötig machen. Welche das sind, darüber informiert das Auswärtige Amt auf www.auswaertiges-amt.de.

Ein weiterer wichtiger Hinweis: Besitzt das Freundeskind zwei Staatsangehörigkeiten, gilt: Ausreise aus und Einreise nach Deutschland nur mit dem deutschen Reisepass!

Führt der Urlaub in das Land, dessen Staatsangehörigkeit das Kind ebenfalls besitzt, braucht es für die Ein- und Ausreise dort das nationale Dokument des Staates. Das Kind muss also beide Reisedokumente mitnehmen.

Sicherheit für alle: eine Vollmacht

Wer neben den eigenen Kindern noch deren minderjährige Freunde mit in den Urlaub nimmt, könnte bereits an der Grenze Schwierigkeiten bekommen: Reist das Kind freiwillig mit oder wird es entführt?

Eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten des mitreisenden Kindes hilft, solche unangenehmen Situationen zu vermeiden. Idealerweise enthält die Vollmacht auch eine Erlaubnis, das Kind im Notfall ärztlich behandeln zu lassen. Das erspart im Fall der Fälle langwierige Telefonate zwischen Eltern und Ärzten vor Ort.

Abhängig vom Reiseland sollte die Vollmacht in der Landessprache ausgestellt und von einem Notar beglaubigt sein. Ob das für das gewählte Reiseziel notwendig ist, können Eltern beim örtlichen deutschen Konsulat erfahren.

Schutz bei Krankheit im Urlaub

Wichtig ist eine Reisekrankenversicherung - sowohl für die Familie als auch für das Freundeskind. Zwar sind Reisende in europäischen Ländern grundsätzlich mit der European Health Insurance Card abgesichert. Diese Karte stellt die gesetzliche Krankenversicherung aus. Sie ist jedoch nur gültig in Ländern der EU oder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Außerdem übernimmt die gesetzliche Krankenkasse ausschließlich die Gebühren, die auch in Deutschland angefallen wären. Die Kosten für einen Rücktransport zahlt sie nicht.

Eine gute Reisekrankenversicherung übernimmt die Ausgaben für einen Krankenrücktransport - nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch, wenn eine Rückkehr nach Hause medizinisch sinnvoll ist und Kindern ein schnelleres Gesundwerden ermöglicht.

Wichtig: Schließen Familien speziell für den Zeitraum der geplanten Reise eine Familien-Reisekrankenversicherung ab, ist das mitreisende Freundeskind ebenfalls abgesichert.

Doch nicht nur die Kinder können im Urlaub erkranken. Wer sorgt für sie, wenn Eltern die mitreisenden Kinder im Urlaub wegen einer eigenen Erkrankung nicht mehr betreuen können? Dann gilt: Die ERV organisiert und zahlt in diesem Fall die Rückreise von Kindern bis zu 18 Jahren. Alternativ kümmert sie sich um die Hin- und Rückreise einer nahestehenden Person wie etwa der Oma aus der Heimat. ERV/nd

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