Eltern dürfen Kinder heimholen
EuGH-Urteil zur Leihmutterschaft
In zwei Fällen urteilte der EuGH am 26. Juni 2014 (Az. 65192/11 und Az. 65941/11) für französische Familien. Die Paare waren wegen der Unfruchtbarkeit der Ehefrau in die USA gereist. Dort ist die Leihmutterschaft erlaubt, anders als in Frankreich oder auch Deutschland.
Die französischen Paare bekamen in den USA mit Hilfe von Leihmüttern Kinder, wobei der Ehemann jeweils auch der biologische Vater war. Ausgestattet mit US-Dokumenten über die Elternschaft reisten sie mit den Babys zurück nach Frankreich. Die dortigen Behörden erkannten die Elternschaft nicht an, weil sie den Verdacht hatten, dass Leihmutterschaft vorliege.
Im Ergebnis durften die Familien zwar zusammenleben, allerdings im Zustand rechtlicher Unsicherheit. Der EuGH hielt dies mit Blick auf die Kinder - heute im Teenageralter - für menschenrechtswidrig. »Jeder Mensch sollte in der Lage sein, den Kern seiner Identität zu bestimmen«, erklärten der EuGH. Dazu gehöre auch die Frage, wessen Sohn/Tochter man sei.
In deutlichen Worten hoben die Richter die Bedeutung der biologischen Vaterschaft hervor: »Es dient nicht dem Wohl eines Kindes, wenn man ihm eine solche Beziehung in juristischem Sinn vorenthält, die eine erwiesene biologische Realität ist und deren Anerkennung von Kind und Elternteil gewünscht ist.« Die Kinder der französischen Kläger hätten außerdem mit einer Reihe von Problemen zu kämpfen, etwa Nachteilen beim Erbrecht und der fehlenden französischen Staatsbürgerschaft.
Der französische Staat muss nun aus dem Urteil Konsequenzen ziehen. Welche das sein sollen, legte der Gerichtshof nicht im Detail fest. Jedes der Kinder bekam 5000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Das Urteil könnte auch Folgen für Deutschland haben. Dort haben Paare immer wieder Schwierigkeiten, ihre im Ausland geborenen Kinder nach Deutschland zu bringen, weil Leihmutterschaft nach deutschem Recht als »sittenwidrig« gilt. epd/nd
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