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Stark Übergewichtige bald besser vor Kündigung geschützt?

EuGH-Gutachten: Extreme Adipositas kann als Behinderung gelten

  • Lesedauer: 2 Min.
Stark übergewichtige Menschen sind im Erwerbsleben möglicherweise bald besser geschützt.

Nach einem am 17. Juli 2014 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten kann starke Fettleibigkeit als Behinderung gelten, wenn sie zu deutlichen Einschränkungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben führt.

Für das zum Jahresende erwartete Urteil des EuGH (Az. C-354/13) ist das Gericht an dieses Rechtsgutachten zwar nicht gebunden, doch folgt der EuGH erfahrungsgemäß dem Gutachten in den meisten Fällen.

Im Streitfall klagte ein Tagesvater im dänischen Billund gegen seine Entlassung. Er wiegt über 160 Kilogramm und gilt auch medizinisch als stark adipös. Die Gemeinde begründete die Entlassung mit rückläufigen Kinderzahlen.

Der Tagesvater meint hingegen, dies könne nicht erklären, warum es nach 15 Arbeitsjahren ausgerechnet ihn treffe. Grund hierfür sei seine Fettleibigkeit. Dies sei eine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung.

Das zuständige Gericht im dänischen Kolding fragte beim EuGH an, ob Adipositas als Behinderung gilt.

Der Generalanwalt beim EuGH, Niilo Jääskinen, betonte nun, dass EU-Recht eine Diskriminierung wegen Fettleibigkeit nicht direkt verbietet. Adipositas könne aber eine Behinderung sein, »wenn sie so gravierend ist, dass sie ein Hindernis für die volle, mit anderen Arbeitnehmern gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben darstellt«.

Dies komme bei einer besonders schweren und krankhaften Adipositas in Betracht, die zu Einschränkungen bei der Mobilität und Belastbarkeit führt.

Damit geht der Generalanwalt weiter als die geltenden Regelungen in Deutschland. Nach den hier maßgeblichen »Anhaltspunkten« kann eine Adipositas für sich genommen nicht zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führen. Berücksichtigt werden »nur Folge- und Begleitschäden«, insbesondere des Bewegungsapparats und des Herz-Kreislauf-Systems. AFP/nd

Der nd-ratgeber wird nach erfolgter Rechtssprechung über das Urteil informieren.

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