Verletzung beim Kart- Fahren kein Betriebsunfall

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Unfälle beim Kart-Fahren können auch dann nicht als Betriebsunfall bei der Unfallversicherung abgerechnet werden, wenn der Arbeitgeber den Motorsport fördert. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem kürzlich in Darmstadt veröffentlichten Urteil. In ihrer Begründung argumentierten die Richter, Kart-Fahren könne nicht als Betriebssport anerkannt werden, weil diese Sportart entscheidende Kriterien nicht erfülle.
Die Richter lehnten damit die Klage eines Mitarbeiters von DaimlerChrysler in Kassel ab. Der Mann hatte sich beim Unfall auf einer Kartbahn einen Bruch der Fußwurzel zugezogen. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Kart-Fahren für Betriebsangehörige. Nach dem Unfall war der Mann vier Monate arbeitsunfähig. Er beantragte, dass er als Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft Metall lehnte das ab. Die Klage vor dem Sozialgericht Kassel scheiterte.
Die Darmstädter Richter wiesen die Beschwerde zurück. Durch Betriebssport sollten die Belastungen der betrieblichen Tätigkeit ausgeglichen werden. Das gelte nicht für Motorsport. Insofern ist es nicht zu rechtfertigen, Unfälle beim Kart-Fahren als gesetzlich unfallversichert anzusehen und die Arbeitgeber als alleinige Beitragszahler in der Unfallversicherung dafür haften zu lassen, urteilten die Richter.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen - Az.: L 3 U 95/05

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