Hartz-IV-Leistungen »noch« hoch genug

Karlsruhe: Gerichte sollen mehr Zuschüsse gewähren

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Der Hartz-IV-Satz verstößt nicht gegen die Verfassung. Zu diesem Urteil ist das höchste deutsche Gericht gekommen.

Karlsruhe. Die Regelleistungen für Hartz-IV-Betroffene sind laut Bundesverfassungsgerichts »derzeit noch« verfassungsgemäß. In einzelnen Punkten müsse der Gesetzgeber aber nachbessern und Sozialgerichte müssten in der Zwischenzeit mehr einmalige Zuschüsse gewähren, heißt es in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Demnach hat der Gesetzgeber die Höhe der existenzsichernden Leistungen »tragfähig begründet«.

Die Hartz-IV-Sätze waren nach entsprechenden Forderungen der Verfassungshüter vom Februar 2010 neu ermittelt und 2011 angepasst worden. Nach Auffassung der Kläger in den drei Ausgangsverfahren wurden dabei aber wegen politischer Gründe aus den statistischen Grunddaten zu viele Posten herausgerechnet und nur noch 15 Prozent statt wie zuvor 20 Prozent der einkommensschwächsten Haushalte als Bezugsgröße berücksichtigt.

Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Selbst wenn der Regelsatz von damals 364 Euro monatlich »einer politischen Zielvorgabe entsprochen haben mag«, sei dies nicht zu beanstanden, da sich die Leistungshöhe »mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt«.

Das Gericht forderte den Gesetzgeber aber auf, einzelne Leistungen schon vor der anstehenden Neuermittlung des Regelsatzes anzupassen. Dies gelte etwa für außergewöhnliche Preissteigerungen beim Haushaltsstrom. Zudem müsse der Gesetzgeber Kosten für ein Auto berücksichtigen, wenn es »existenznotwendig« ist. Die Verfassungshüter forderten überdies Sozialgerichte auf, mehr einmalige Zuschüsse für langlebige Güter wie Kühlschrank oder Waschmaschine zu gewähren, um eine »Unterdeckung« durch die derzeit geringen monatlichen Leistungen dafür zu verhindern.

Mit Blick auf den Anspruch von bedürftigen Kindern auf Teilhabe an Bildungsangeboten entschieden die Richter, dass ihnen die Fahrtkosten dafür erstattet werden müssen. Behörden müssten die neue Ermessensregelung entsprechend auslegen.

Derzeit bekommen Alleinstehende Hartz-IV-Betroffene 391 Euro, zusammenlebende Erwachsene je 353 Euro und Kinder je nach Alter 229 bis 296 Euro pro Monat. Bei Kindern wird das Kindergeld abgezogen. Hinzu kommen für sie auf Antrag bis zu zehn Euro monatlich aus dem »Teilhabe- und Bildungspaket« und gegebenenfalls bis zu 100 Euro pro Jahr für Schulbedarf. Einzeln oder als Familie bekommen Hartz-IV-Betroffene zudem die Kosten für Unterkunft und Heizung »in angemessener Höhe« erstattet. AFP/nd

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