Arbeitgeber muss sich um den Urlaub kümmern
Landesarbeitsgericht widerspricht BAG-Rechtsprechung
Das entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg am 4. August 2014 (Az. 21 Sa 221/14). Es stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sprach einem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung zu.
Der Urlaub war Ende März 2013 verfallen, der Arbeitnehmer hatte ihn aber auch nie beantragt. Laut Gesetz sei der Arbeitgeber verpflichtet, ebenso wie Ruhepausen und Ruhezeiten auch den Urlaubsanspruch »von sich aus zu erfüllen«. »Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.« Das LAG sprach hier Schadenersatz zu, weil das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht ein Schadenersatzanspruch erst dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub trotz Antrags nicht rechtzeitig gewährt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. epd/nd
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