Neue Lebensmittelkennzeichnung
Mehr Verbraucherinformationen
Anfang 2015 gilt, was in Sachen Kennzeichnung von Lebensmitteln schon seit 13. Dezember 2014 in Kraft ist: 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in Zukunft bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben werden.
Alle vorgeschriebenen Informationen sind gut lesbar zu platzieren. Angaben zu Nährwert und Kalorien in Nährwerttabellen müssen bestimmten Anforderungen genügen. Bei Lebensmittelimitaten wie »Analogkäse« und »Klebefleisch« muss der ersatzweise verwendete Stoff in der Nähe des Produktnamens stehen. Zutaten in Lebensmitteln, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorhanden sind, müssen mit dem Zusatz »Nano« gekennzeichnet werden. Zudem sind bei Energy Drinks neue Warnhinweise Pflicht. Und auch bei der Bewerbung von Lebensmitteln im Internet gelten neue Vorgaben zur Verbraucherinformation.
Neu bei frischem und tiefgefrorenem Fleisch
Das Etikett von verpacktem frischem und tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss die Käufer darüber informieren, in welchem Land das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Ab 1. April 2015 müssen diese Mindestangaben zur Herkunft auf abgepacktem Fleisch aufgedruckt sein. Alternativ kann auf dem Etikett »Ursprung: xy-Land« stehen, wenn die Tiere in nur einem Land sowohl geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Für Hackfleisch gelten vereinfachte Regelungen: Hier reicht beispielsweise die Angabe »aufgezogen und geschlachtet in der EU«.
Neue Bio-Tonne ersetzt die »gelbe« Tonne
Kommunen müssen Bioabfälle ab 1. Januar 2015 flächendeckend erfassen. Zudem sind Wertstoffe künftig über Tonnen oder Container einzusammeln. Gemüse-, Obst- und Essensreste sollen fortan über die Biotonne getrennt gesammelt und entsorgt werden. Die bekannte »gelbe Tonne« soll 2015 von der »Wertstofftonne« abgelöst werden. Die Verabschiedung des Gesetzes wird erst Mitte 2015 erwartet.
Grenzwerte für Krebs erregende Substanzen
Ob Spielzeug, Baby- oder Sportartikel, ob Werkzeug- und Fahrradgriffe oder auch Plastikschuhe und Mousepad: Für acht Krebs erregende Substanzen aus der Gruppe der PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in diesen Kunststoff- und Gummiprodukten werden ab 27. Dezember 2015 neue Grenzwerte gültig. Verbraucherprodukte dürfen dann nur noch 1 Milligramm (mg) je Kilogramm (kg) Krebs erregendem PAK enthalten. Bei Spielzeug und Babyartikeln gilt ein Grenzwert von 0,5 mg/kg pro Einzelsubstanz. Diese Grenzwerte beziehen sich immer auf die Produktbestandteile aus Kunststoff oder Gummi, die mit der Haut oder Mundhöhle in Kontakt kommen.
Gefahrenzeichen bei Putzmitteln
Ob Abflussreiniger, Möbelpolitur oder Entkalker - für Wasch- und Reinigungsmittel gelten ab 1. Juni 2015 neue Warnzeichen. Bisher bekannte Gefahrensymbole bekommen entweder ein neues Outfit oder werden durch neue Gefahrenpiktogramme ersetzt. So wird das bisherige Gefahrensymbol »Andreaskreuz« durch drei andere Piktogramme abgelöst, die die Art der Gefahr symbolisieren: Bei Hautreizung warnt das neue Symbol »Ausrufungszeichen«, bei Gefahr durch Verschlucken das neue Symbol »Gesundheitsgefahr«.
Statt wie bislang schwarz auf einem orangefarbenen Hintergrund erscheinen die Piktogramme nun schwarz in einem weißen Feld mit roten Quadraten als Umrandung, die auf der Spitze stehen.
Zudem geben künftig zwei neue Signalwörter auf der Packung an, wie gefährlich die Produkte sind. Anstatt die Gefahr wie bisher mit »leicht entzündlich« oder »reizend« zu umschreiben, wird deren Schweregrad nun mit »Achtung« (für niedrigere Schweregrade) und »Gefahr« (für höhere Schweregrade) angegeben. Weiterhin wird es jedoch Gefahrenhinweise wie etwa »Verursacht Hautreizungen« und Sicherheitshinweise (»Darf nicht in Kinderhände gelangen«) auf den Verpackungen geben.
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