Wenn die Rakete nach hinten losgeht
Silvesterschäden - wer zahlt?
Für Schäden am Haushalt stehe grundsätzlich die Hausratversicherung ein, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. »Die ersetzt aber nur dann den vollständigen Schaden, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat.« Sie ersetzt Schäden, die etwa durch Feuer oder Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen. Die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers tritt für Schäden am Gebäude, etwa am Putz, oder beim beschädigten Briefkasten ein.
Verursacht ein Partygast mit Feuerwerk einen Schaden beim Gastgeber, haftet die Privathaftpflicht des Gastes - solange weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Spiel sind.
Wer beim Silvesterunfall durch Verletzungsfolgen zum Invaliden wird, bei dem kommt eine private Unfallversicherung für die Folgen auf - entsprechend dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme. Ansonsten gilt: Wer sich beim Feuerwerk verletzt, erhält die Behandlungskosten von der Krankenversicherung ersetzt, gleich ob Knalltrauma oder Brandwunde.
Kommen Dritte zu Schaden, drohen den Verursachern neben Schadenersatzansprüchen der Betroffenen auch strafrechtliche Konsequenzen, etwa wegen Körperverletzung. Das gilt in erster Linie bei Vorsatz, und zwar auch dann, wenn der Täter betrunken war. In dem Fall ist auch der Versicherungsschutz verloren. Das kann auch gelten, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder mit Böllern zündeln lassen. Versicherungen werten das als grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht.
Ein Verlust des Versicherungsschutzes droht auch, wenn illegal importierte Böller vorzeitig explodieren und Schäden anrichten. Böllerfreunde sollten nur Material verwenden, das das europäische CE-Zeichen trägt. Wer Billigstware aus Fernost ohne Prüfsiegel abbrennt, verliert nicht nur den Schutz der Haftpflichtpolice, sondern sieht auch einer Geldbuße ins Auge.
Bei grober Fahrlässigkeit stellt seit 2008 das Versicherungsvertragsgesetz die Kunden der Versicherungen besser. Es gilt nicht mehr das »Alles-oder-Nichts-Prinzip«, wonach der Versicherer in Fällen grober Fahrlässigkeit gar nichts zahlen musste. Heute wird im Schadenfall - je nach Schwere des Verschuldens - anteilig reguliert. Die Versicherung leistet dann wenigstens eine Quote. Einfache Fahrlässigkeit bleibt für Versicherte weiterhin folgenlos. Seit 2009 gilt die Quoten-Regel auch rückwirkend für Altverträge.
Häufig werden auch Autos beschädigt. Landet aus Versehen eine Rakete auf einem Auto, springt die Teilkasko des Halters ein. Der Schadenfreiheitsrabatt des Fahrzeugeigentümers bleibt unberührt. Anders Vandalismus: Wird ein Fahrzeug mutwillig ramponiert, haftet nur die Vollkaskoversicherung, wenn die Täter nicht zu ermitteln sind. Im Nachteil sind auch Cabriofahrer. Sengen glimmende Reste von Knallern oder Raketen Löcher ins Verdeck, zahlt allein die Vollkasko.
Kai Althoetmar
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