Schimmel hinterm Schrank
Mietrechtsurteil
Zuerst stellte der Mieter das Bett im Schlafzimmer an die Nordwand. Doch die kalte Außenwand fand er zum Schlafen unangenehm. Deshalb platzierte er den Kleiderschrank an der Außenwand. Nach eineinhalb Jahren trat hinterm Schrank Schimmel auf. Der Mann kürzte die Miete und verlangte vom Vermieter die Beseitigung der Schäden.
Der Hauseigentümer beauftragte zwar einen Maler, wollte aber die Kosten auf den Mieter abwälzen. Er verlangte Schadenersatz für die Renovierungskosten und obendrein Nachzahlung der geminderten Miete. Sicherlich habe der Mieter zu wenig geheizt oder gelüftet und so den Schimmel verursacht, meinte der Vermieter.
Nach Anhörung eines Bausachverständigen widersprach das Landgericht Lübeck (Az. 1 S 106/13). Mit Heizen und Lüften habe der Feuchtigkeitsschaden nichts zu tun, so der Experte. Der große Kleiderschrank sei zwar für eine kalte Wand eher ungeeignet. Aber wenn der Mieter einen kleineren Schrank mit mehr Abstand zur Wand aufgestellt hätte, hätte er den Schimmelbefall auch nicht sicher verhindert.
Je besser die Luftzirkulation, desto geringer die Chancen für Schimmel, so das Gericht. Das könne aber ein Mieter ohne Wissen über bauphysikalische Zusammenhänge nicht wissen.
Grundsätzlich müssten Vermieter für den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume sorgen. Die Bausubstanz müsse so beschaffen sein, dass sich kein Schimmel bilde - unabhängig davon, wo Mieter ihre Möbelstücke hinstellten. Also habe der Mieter im konkreten Fall zu Recht die Miete wegen Mietmangels gekürzt und müsse auch die Malerkosten nicht ersetzen. jur-press/nd
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