Abschiebung wegen »Terrorverdachts«

EuGH: Flüchtlinge dürfen PKK nicht unterstützen

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Luxemburg. Deutschland darf Flüchtlingen das Aufenthaltsrecht bei angeblichem Terrorverdacht nachträglich entziehen. Der bereits erteilte Aufenthaltstitel kann widerrufen werden, »wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen«. Das verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg.

Im konkreten Fall geht es um einen türkischen Mann kurdischer Herkunft, der seit 1989 in Deutschland lebt. Da ihm wegen politischer Aktivitäten in der Türkei Verfolgung drohte, wurde er später als Asylberechtigter anerkannt. Dass er für die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK Geld sammelte und eine Parteizeitung verteilte, brachte ihm 2008 eine Geldstrafe ein. Vier Jahre später beschloss das Land Baden-Württemberg, den Mann auszuweisen, weil er eine angeblich terroristische Vereinigung unterstützt habe. Sein Aufenthaltsrecht war damit erloschen. Der Mann klagte gegen den Ausweisungsbescheid, das Verwaltungsgericht in Karlsruhe bat den EuGH um Rat zu europarechtlichen Fragen.

Den Richtern zufolge dürfen Behörden einen Aufenthaltstitel nach Einzelfallprüfung und unter gerichtlicher Kontrolle kassieren. Diese Überprüfung müsse sich auf den tatsächlichen Umfang der vorgeworfen Unterstützung und auch auf die Aktivitäten der angeblichen terroristischen Vereinigung beziehen.

Das Urteil bedeutet aber nicht, dass der Mann aus Deutschland abgeschoben wird: Er kann ohne Aufenthaltstitel als Geduldeter in der Bundesrepublik leben - unter anderem deshalb, weil er weiterhin einen Flüchtlingsstatus besitzt und acht in Deutschland lebende Kinder hat. Eine Abschiebung ist unter EU-Recht erst angemessen, wenn der Betreffende eine schwere Straftat begeht oder die Sicherheit des Gastlandes bedroht. Agenturen/nd

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