Gilt das Tempolimit »Montag bis Freitag« auch an Feiertagen?

Leserfrage zum Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 3 Min.

Besonders vor Schulen oder Kindertagesstätten, aber auch anderswo findet man oft Schilder mit den Hinweis auf Geschwindigkeitsbegrenzungen mit der Einschränkung »Mo-Fr«. Ist das auch an Feiertagen zu beachten, die auf einen dieser Wochentage fallen, wenn erfahrungsgemäß hier weniger Verkehr herrscht?
Werner K., Haldensleben

Tempolimits sind oft an bestimmte Zeiten und Wochentage gebunden, gerade innerorts, etwa in Wohngebieten oder vor Schulen. Nach Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt die zeitliche Beschränkung einer Höchstgeschwindigkeit per Zusatzzeichen »Mo-Fr« auch an offiziellen Feiertagen, die nicht ins Wochenende fallen.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg zu befassen. Geklagt hatte ein Autofahrer, der auf der Hauptstraße des südbrandenburgischen Heinersbrück mit Tempo 64 geblitzt worden war. Zulässig sind an der Stelle nur 30 km/h. Die Beschränkung ist per Zusatzeichen auf »Mo-Fr, 6-18 h« begrenzt.

Der Raser weigerte sich, die verhängte Geldbuße von 160 Euro zu zahlen. Er war nämlich nicht an einem normalen Werktag erwischt worden, sondern an Christi Himmelfahrt. Das sei zwar ein Donnerstag, aber kein üblicher Wochen-, sondern ein Feiertag, für den nach seiner Auffassung das ausgeschilderte Tempolimit keine Gültigkeit haben könne. Außerdem weise ein darüber angebrachtes »Kinder«-Schild darauf hin, dass es hier um den besonderen werktäglichen Schutz gehe, argumentierte der Mann.

Das Oberlandesgericht Brandenburg widersprach dem Kläger und bestätigte mit seinem Urteil: Ist ein Tempolimit per Zusatzschild auf »Mo-Fr« beschränkt, so gilt dies auch für einen Feiertag. Dies gilt selbst dann, wenn wohl Kinder geschützt werden sollen, die dort nur werktäglich unterwegs sind. Maßgeblich sei allein, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt gewesen sei, wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehöre, hieß es in der Begründung der Entscheidung.

Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende Feiertage nicht enthalte, gelte der Normbefehl umfassend. Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung ließen jedenfalls bei Tempolimits eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu.

Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichten bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kämen.

»Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht«, so die Brandenburger Richter. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordere, müssten Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar seien, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. D.A.S./nd

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