Das Risiko tragen die Beschäftigten

»Arbeit auf Abruf« ist Arbeitszeit in schlecht

  • Marcus Schwarzbach
  • Lesedauer: 2 Min.

Arbeitsrecht soll Arbeitnehmerschutzrecht sein - die Verlagerung eines großen Teils des unternehmerischen Risikos auf den Unternehmer scheint deshalb kaum möglich zu sein. Wie unternehmerfreundlich Gesetze sein können, zeigt ein in der Öffentlichkeit kaum wahr genommenes Modell der Arbeitszeit: KAPOVAZ - die kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit: Je nach Bedarf des Unternehmens legt der Arbeitgeber fest, wann und mit welcher Stundenzahl der oder die Beschäftigte zu arbeiten hat. Nicht selten schwankt auch das Einkommen der Beschäftigten je nach Umfang der geleisteten Stunden.

»Arbeit auf Abruf«, wie es der Gesetzgeber nennt, ist aus dem Einzelhandel bekannt, wird aber auch in anderen Branchen durchgesetzt. Im verarbeitenden Gewerbe, im Bereich Wasserversorgung, dem Gast- und Baugewerbe sowie im Verkehrsbereich ist es an der Tagesordnung. Betrachtet man alle Beschäftigten leisten immerhin 5,4 Prozent Arbeit auf Abruf, verdeutlicht eine Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt für diese Arbeitsform schwache Mindestregelungen vor. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei Stunden in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Arbeitsform ist der Unternehmer also allein vom Gesetz her in der stärkeren Position.

Dies schränkt die Planung der Freizeit radikal ein und macht es schlecht bezahlten KAPOVAZ-Arbeitern oft unmöglich, andere Jobs anzunehmen. Studien zeigen, dass 84 Prozent der befragten Beschäftigten ihre Freizeitaktivitäten dem Abruf anpassen. Der ungewisse Arbeitseinsatz belastet das Wohlbefinden und schränkt den Erholungswert freier Zeiten ein.

Beschäftigte sind gesetzlich bei Arbeit auf Abruf nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage vorab mitteilt. In der Praxis ist dieser Anspruch aber schwer durchsetzbar. Beschäftigte, deren Einkommen von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abhängt, haben keine großen Wahlmöglichkeiten und stimmen deshalb oft auch bei kürzeren Ankündigungsfristen dem Einsatz zu.

In der Praxis bleibt vielen Betriebsräten nur der »Häuserkampf«. Arbeit auf Abruf kann nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden, da Mitbestimmungsrechte bestehen. Auch können Betriebsvereinbarung zu Dienstplänen verbindliche Regelungen für Arbeitnehmer schaffen. Ein Handeln des Gesetzgebers wäre erfolgsversprechender. Beispielsweise in der Schweiz sind die Bereithaltezeiten im Rahmen von Arbeit auf Abruf vom Unternehmen zu entschädigen. In der Bundesrepublik sah der erste Gesetzesentwurf zur Teilzeitarbeit 1984 auch Schutzbestimmungen vor: Zeiten, in denen sich der oder die Beschäftigte für den Abruf bereithalten muss, sind mit der Hälfte des üblichen Arbeitsentgelts zu bezahlen. Es blieb beim Entwurf.

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