Ein schlechter Tag für Gaskunden
Bundesgerichtshof gibt Versorgern bei Preisaufschlägen teilweise recht
Mittwoch war ein schlechter Tag für die Gaskunden hierzulande: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte, können zwar Haushalte mit sogenannter Grundversorgung eine teilweise Rückforderung von Preiserhöhungen gegenüber ihrem Energieversorger geltend machen. Doch gilt dies nicht für Preisaufschläge aus Kostengründen. Lediglich wenn die Gaskonzerne mit teureren Rechnungen höhere Profite machen wollen, können Kunden ein Teil ihres Geldes zurückfordern.
Das Urteil habe der Energiewirtschaft »den Rücken gestärkt«, kommentierte deshalb der Energieexperte Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegenüber der Nachrichtenagentur AFP die Entscheidung des BGH. Nach Berechnungen der Verbraucherschützer hätten durchschnittliche Tarifkunden mit Blick auf die dreijährige Widerspruchsfrist etwa 250 Euro zurückfordern können, wenn der BGH die Gaspreiserhöhungen wegen der intransparenten Klausel für insgesamt nichtig erklärt hätte. Nun könne allenfalls um einen Bruchteil dieses Betrags bei hohem Prozessrisiko gestritten werden.
Der BGH schloss damit eine Lücke von 2004 bis 2014 durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung. Demnach hätten »verständige Kunden« den Energieversorgern das Recht eingeräumt, die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten weiterzugeben, darüber hinausgehende Profite aber nicht.
Das Verfahren ins Rollen gebracht hatten zwei Privatkunden aus Nordrhein-Westfahlen. Sie widersprachen den Preiserhöhungen der beiden Stadtwerke Hamm und Geldern in den Jahren 2004 bis 2006 und zahlten die Erhöhungsbeträge nicht oder lediglich zu einem geringen Teil. Seit 2008 wird sich deswegen vor Gericht gestritten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab zunächst den beiden Unternehmen recht. Die Gaskunden gingen dagegen in Revision zum BGH. Dieser reichte das Verfahren dann an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Im Oktober 2014 entschieden die Richter in Luxemburg, dass die deutschen Vorschriften zur Erhöhung von Gaspreisen ohne vorherige Begründung rückwirkend zum 1. Juli 2004 unzulässig seien.
Verbraucher müssten demnach rechtzeitig über Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen informiert werden. Das fehlte dem Gericht, denn das deutsche Recht sah zwar eine Information der Verbraucher mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen vor. Es schrieb aber nicht vor, worüber genau informiert werden muss. Berlin änderte die entsprechende Regelung nach dem EuGH-Urteil Ende Oktober 2014.
Das BGH urteilte nun jedoch, dass die Gaskonzerne auf Grund einer »gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages« berechtigt blieben, Steigerungen ihrer eigenen Kosten an die Tarifkunden weiterzugeben. Ohne eine solche Berechtigung bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig »ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung«, so die Richter. Dies sei »unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen«.
Weil dem Urteil zufolge die Richter in solchen Streitfällen Steigerungen der Bezugskosten für die Versorger auch »schätzen« dürfen, warnte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor voreiligen Prozessen. nd/Agenturen
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