Versorgung von Menschen am Lebensende wird verbessert
Neues Hospiz- und Palliativgesetz
Die Hospiz- und Palliativversorgung konzentriert sich auf Menschen kurz vor ihrem Tod. Durch Pflege, Schmerztherapie und menschliche Begleitung sollen ihre Schmerzen und Ängste gelindert werden.
In Deutschland sterben jedes Jahr bis zu 900 000 Menschen - jeder Zweite in einem Krankenhaus, 40 Prozent in Pflegeheimen, obwohl drei Viertel gern zu Hause bleiben würden. Nur 30 Prozent bekommen vor dem Tod eine palliative Versorgung, 90 Prozent aber bräuchten sie.
Der Deutsche Ethikrat hält diese Begriffe allerdings für nicht trennscharf genug. In einer Stellungnahme aus dem Jahr 2006 differenziert er zwischen Sterbebegleitung, Sterbenlassen, Tötung auf Verlangen und dem Spezialfall assistierter Suizid.
Unter Sterbenlassen wird dabei das verstanden, was auch der Begriff »passive Sterbehilfe« umfasst: Lebensverlängernde Maßnahmen bei todkranken Patienten werden reduziert oder abgebrochen. Das kann etwa das Einstellen der künstlichen Beatmung sein. Das Sterbenlassen ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat.
Unter Sterbebegleitung fasst der Ethikrat alle Therapien, die am Lebensende Schmerzen und Leiden lindern helfen, darunter auch Therapien, bei der die gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt - früher als indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Sie gilt als weitgehend zulässig.
Wer einem Sterbewilligen ein Medikament verabreicht, etwa spritzt, begeht Tötung auf Verlangen - und damit aktive Sterbehilfe. Sie ist als einzige Form bislang strafbar. Tötung auf Verlangen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe geahndet werden.
Beim Sonderfall assistierter Suizid wird dem Sterbewilligen ein todbringendes Mittel überlassen, nicht aber verabreicht. Weil der Betroffene die Handlung selbst begeht und der Suizid in Deutschland nicht strafbar ist, ist auch die Hilfe dabei nicht illegal. epd/nd
Nach dem neuen Gesetz sollen Hospize künftig 95 statt der bisherigen 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten erstattet bekommen. Zugleich wird der Mindesttagessatz um gut 60 Euro auf 261 Euro erhöht. Ärzte, die palliativmedizinisch tätig sind oder werden wollen, können mehr Honorar und Weiterbildungen abrechnen.
Krankenhäuser mit Palliativstationen sollen mit den Kassen eine höhere Vergütung vereinbaren können. Das gilt von 2017 an auch, wenn sie externe Palliativteams beschäftigen. Pflegeheime wiederum werden zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten und Ärzten verpflichtet. Heimbewohner sollen auf eigenen Wunsch in Hospize verlegt werden können, was bisher nicht geht.
Mit dem Palliativgesetz wird die Sterbebegleitung Teil des gesetzlichen Versorgungsauftrags der Pflegeversicherung. Zudem haben alle Versicherten künftig bei ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf eine Einzelberatung über die Palliativagebote. epd/nd
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