Vorschäden schließen Schutz nicht aus

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Wohngebäudeversicherungen müssen auch dann für Sturmschäden aufkommen, wenn diese durch Vorschäden am Haus begünstigt worden sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann von seiner Wohngebäudeversicherung eine Entschädigung gefordert, nachdem sich durch einen Sturm Teile des Putzes von seinem Haus abgelöst hatten. Die Assekuranz vertrat die Auffassung, dass sie nicht zahlen müsse, da der Putz schon vor dem Sturm einen Substanzschaden aufgewiesen habe: Es hätten Risse im Unterputz bestanden, durch die sich mit der Zeit unbemerkt vereinzelt Hohlstellen zwischen Ober- und Unterputz gebildet hätten. Ohne diese Vorschäden, so die Versicherung, hätte der durch den Wind verursachte weitergehende Schaden gar nicht entstehen können. Es kam zum Prozess, und das OLG entschied wie folgt: Der teilweise abgelöste Außenputz gehöre zu den versicherten Schäden im Sinne der Versicherungsbedingungen, so das Urteil. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er bereits vor dem Sturm locker gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass die Beschädigungen am Außenputz auf die unmittelbare Einwirkung des Windes zurückzuführen, der Sturm also die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens gewesen sei. Hier, so das Gericht, habe eindeutig erst das Unwetter zur Ablösung von Teilen des - wenn auch ohnehin nicht mehr fest an dem Unterputz haftenden - Oberputzes geführt. Deshalb habe die Versicherung für den Schaden aufzukommen. Allerdings, so die Richter, müsse sie nicht die Erneuerung des gesamten Putzes bezahlen, sondern nur die Ausbesserung der jeweils durch den Sturm beschädigten Stellen. Urteil des OLG Saarbrücken vom 12. April 2006, Az. 5 U 496/05-53

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