Mehrere kleine Verstöße rechtfertigen ein Fahrverbot

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Wenn ein Autofahrer in weniger als drei Jahren fünf »einfachere« Verkehrsverstöße begangen hat, kann dies durchaus ein Fahrverbot rechtfertigen.

Das geht aus einem am 17. November 2015 veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 1 RBs 138/15) hervor.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Hamm, das einen Fahrer nach vier mit Bußgeldern geahndeten Delikten wegen eines erneuten Handytelefonats am Steuer zusätzlich mit einem Monat Fahrverbot belegt hatte.

Der heute 29-jährige Fahrer hatte vor dem Handytelefonat bereits zweimal verbotenerweise das Mobiltelefon am Steuer benutzt. Außerdem wurden gegen ihn Bußgelder wegen zwei Tempoverstößen verhängt.

Der Fahrer habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt, befand das Oberlandesgericht Hamm. Die innerhalb von weniger als drei Jahren begangenen Verkehrsverstöße rechtfertigten die Bewertung, dass es dem Mann an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen »rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht« fehle. dpa/nd

Viele Fußgängerunfälle beim Abbiegen bei Grün

Immer wieder passieren schwere, tödliche Verkehrsunfälle beim Überqueren eines Fußgängerüberweges bei grüner Fußgängerampel.

Der Fußgänger darf in diesem Fall eigentlich darauf vertrauen, dass abbiegende Autos ihn beachten. Nur weil ein Fahrzeug ebenfalls Grün hat und links abbiegen will, heißt dies nicht, dass der Fahrer nicht auf Fußgänger achten muss. Das bestätigte das Oberlandesgericht Dresden am 5. Januar 2015 (Az. 7 U 568/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Frau wurde auf einem Ampelübergang von einem Lkw erfasst. Die Fußgängerampel zeigte Grün. Bei der Frage, wer für den Unfall haften muss, war der Lkw-Fahrer der Meinung, dass die Fußgängerin zumindest mithaften müsse. Sie hätte auf querende Autos achten müssen. Schließlich sei auch für den Lkw-Fahrer die Ampel grün gewesen.

Grundsätzlich dürfe ein Fußgänger darauf vertrauen, dass auf ihn geachtet wird, so das Gericht. Zwar dürften Fußgänger nicht blindlings über die grüne Ampel gehen. Es reiche aber aus, wenn man einen kurzen Seitenblick nach rechts oder links werfe. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, etwa eine hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs, müsse sich der Fußgänger nicht ständig vergewissern, dass er gefahrlos den Überweg nutzen könne.

Das Gericht sah die Verantwortung für den Unfall allein beim Lkw-Fahrer. Daher muss er auch allein haften. DAV/nd

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