In der Theorie bestanden
Ines Wallrodt über die Rechtmäßigkeit der Sicherungsverwahrung
Die Bundesregierung kann aufatmen: Die Neuregelung ihrer Vorgänger zur Sicherungsverwahrung kann aus Sicht der europäischen Menschenrechtsrichter bleiben, wie sie ist. Damit ist die wichtige Reformdebatte über eines der härtesten Instrumente des Strafrechts wohl auf absehbare Zeit beendet, ohne dass Alternativen hinreichend geprüft worden sind.
Und an der Macht der Gutachter und ihrer Gefährlichkeitsprognosen dürfte sich kaum etwas geändert haben. Ob sie zutreffen, weiß niemand, weil Gerichte im Zweifel lieber für die Fortdauer der Verwahrung plädieren, als die einstigen Straftäter sich bewähren zu lassen. Der nun gescheiterte Kläger ist deshalb seit bald 30 Jahren eingesperrt. Für ihn ist die Niederlage besonders bitter, weil er zu den »Altfällen« gehört, von denen einige in Freiheit entlassen werden mussten, weil das alte Gesetz rechtswidrig war. Nun wurde der Freiheitsentzug der Verbliebenen offenbar sauberer begründet.
Unzweifelhaft hat sich auch einiges verbessert an den Lebensbedingungen in Sicherungsverwahrung, die sich unterscheiden müssen von der Strafhaft. Ob sie aber tatsächlich die höheren Ansprüche erfüllen und vor allem eine reale Chance auf Freiheit eröffnen, haben die Straßburger Richter nicht geprüft. Grundlage war lediglich der Wortlaut des Gesetzes. Und kaum irgendwo weichen Anspruch und Wirklichkeit so leicht voneinander ab wie hinter dicken Mauern.
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