Uni darf Studenten Jahre später wegen Täuschung exmatrikulieren

Gerichtsurteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Eine Uni kann unter bestimmten Bedingungen Studenten wegen Täuschung exmatrikulieren, auch wenn diese schon mehrere Semester zurückliegt.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte mit Urteil vom 14. Dezember 2015 (Az. 6 K 1095/15) die Exmatrikulation eines Medizinstudenten der Rheinisch-Westfälischen Technische Hochschule Aachen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Exmatrikulation zulässig, weil nachträglich Tatsachen bekannt geworden waren, die die Einschreibung untersagen.

Der Mann, der an der Aachener Hochschule Humanmedizin studierte, hatte 2012 falsche Angaben im Anmeldebogen für den Studiengang gemacht. Die Frage, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, beantwortete er »nein«. Der Student hatte jedoch zuvor bei einer anderen Uni beim Studium Humanmedizin eine Klausur nicht bestanden und war exmatrikuliert worden war. Nachdem die Rheinisch-Westfälische TH das zwei Jahre später erfuhr, verfügte die Hochschule ebenfalls die Exmatrikulation des Klägers.

Ein Studienbewerber könne sich nicht erneut an einer deutschen Hochschule einschreiben lassen, wenn er in dem gewählten Studiengang eine erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erläuterte das Gericht. Bei Kenntnis der Sachlage hätte die Hochschule die erneute Einschreibung im Studiengang Humanmedizin versagen müssen. Die Entscheidung der Uni sei zudem nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger erst nach dem sechsten Semester exmatrikuliert worden sei. Die Hochschule habe erst im Oktober 2014 von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erfahren. epd/nd

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