Nicht selten müssen bei einem Vogelschlag Flugzeuge notlanden oder werden so schwer
beschädigt, dass sie nicht abheben können. Die Folge: Verspätungen. Doch dafür gibt es
für die Fluggäste keine Entschädigung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am
24. September 2013 (Az. X ZR 129/12 und Az. X ZR 160/12).