Wenn unverheiratete Mutter Studium fortsetzt
Betreuungsunterhalt
Nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss sie jedoch Geld verdienen, auch dann, wenn sie ein Studium beginnen oder fortsetzen möchte. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 28. April 2014 (Az. 2 UF 238/13) ist das kein Grund, den Betreuungsunterhalt zu verlängern.
Im konkreten Fall wurde das nichteheliche Kind im Oktober 2010 schwerbehindert geboren. Die Mutter hat das Lehramtsstudium unterbrochen und ist mit dem Kind zu ihren Eltern gezogen. Seit seinem zweiten Geburtstag besucht es eine Kindertagesstätte für behinderte Kinder.
Zu diesem Zeitpunkt nahm die Mutter das Studium wieder auf und kümmert sich an Wochenenden und in den Ferien alleine um das Kind. Der Vater hat inzwischen sein Studium abgeschlossen und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität. Weil er mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand geriet, zog die Ex-Freundin vor Gericht.
Das Ergebnis des Prozesses gefiel ihr allerdings nicht: Der Mann wurde zwar zur Zahlung verurteilt. Doch zugleich befristete das OLG den Unterhalt für die Mutter (800 Euro pro Monat = Existenzminimum) bis zum 31. Oktober 2013. Den Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zu verlängern, komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, betonte das OLG.
Dass der Vater sein Studium abschließen konnte und die Mutter nicht, reiche dafür nicht aus: Nur bei Ehepartnern seien Nachteile bei der Berufsausbildung durch die Geburt eines Kindes auszugleichen.
Das Paar habe keine gemeinsame Lebensplanung entwickelt und nie zusammengelebt. In solchen Fällen gebe es kein geschütztes Vertrauen darauf, vom Partner unterhalten zu werden, so das Gericht weiter. Sollten ihre Eltern nicht in der Lage sein, die Ausbildung zu finanzieren, müsse sich die Studentin um BAföG-Leistungen bemühen und neben dem Studium jobben.
Während das Kind in der Kita betreut werde, könne die Mutter täglich bis zu fünf Stunden arbeiten und so (beim Stundenlohn von zehn Euro) 860 Euro netto im Monat verdienen. Sei das Kind krank, könnten die Großeltern als Betreuer einspringen. OnlineUrteile.de
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