Kein Krabbensalat im Handgepäck
Oberverwaltungsgericht
Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. März 2017 (Az. OVG 6 B 70.15.). Die Bundespolizei war dem Urteil zufolge auch nicht verpflichtet zu untersuchen, ob die Lebensmittel Flüssigsprengstoff enthielten.
Geklagt hatte ein Fluggast, der 2013 mit 272 Gramm Büffelmozzarella, 155 Gramm Nordseekrabbensalat und 140 Gramm »Flensburger Fördetopf« nicht durch die Sicherheitskontrolle des Flughafens Berlin-Tegel durfte. Schon in erster Instanz war seine Klage beim Berliner Verwaltungsgericht gescheitert.
Die Leckereien seien Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen und damit nach europäischem Verordnungsrecht wie alle anderen Flüssigkeiten zu behandeln, entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Eine Revision ließen sie nicht zu. Für Flüssigkeiten auf Flügen gelten seit 2006 strenge Regeln, um Anschläge zu verhindern. dpa/nd
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