Auch für die Vertragsannahme gelten Fristen
Mietverträge
Bei Mietverträgen unter Abwesenden, gerade großen Unternehmen, beträgt die Frist für die Annahme des Vertragsangebotes »in der Regel zwei bis drei Wochen« (Kammergericht Berlin, Az. 8 U 182/06). Schickt der Vermieter beide Vertragsexemplare an den Mieter und bekommt beide Exemplare unterzeichnet zurück, unterschreibt selbst aber erst nach über fünf Wochen, ist wegen Fristablauf kein Vertrag zustande gekommen. Der Mieter hätte auf sein unterzeichnetes Vertragsangebot gemäß § 147 Abs. 2 BGB innerhalb einer Frist, in der »regelmäßig« eine Antwort erwartet werden kann, das vom Vermieter ebenfalls unterzeichnete Exemplar zurückerhalten müssen, was nicht geschah (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I - 24 U 210/08).
Wird der Mietvertrag dem Mieter zugeschickt und kommt erst 51 Tage später unterzeichnet zurück, so ist wegen Fristablaufs kein Vertrag zustande gekommen. Zwei bis drei Wochen für den Postverkehr sind angemessen, und das auch bei gewerblichen Mietverträgen mit »hohen Mieten und Unternehmen mit komplexer Struktur« als Mieter (BGH, Az. XII ZR 5/15).
Harald Grzegorzewski/nd
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