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Die Ansprüche der Fluggäste

Fragen & Antworten zur EU-Verordnung

  • Lesedauer: 3 Min.

Wann besteht Anspruch auf Entschädigungen?

Passagiere haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätungen, Umbuchungen oder Flugannullierungen verantwortlich ist. Dies gilt zumeist bei technischen Pannen oder Verspätungen wegen Dienstzeitüberschreitungen von Crews - nicht aber bei höherer Gewalt wie Streiks, wetterbedingten Verspätungen oder Luftraumsperrungen zum Beispiel wegen Aschewolken aus Vulkanen. Verbraucher sollten deshalb noch am Flughafen den Grund für die Flugplanänderung erfragen und dies schriftlich und mit Zeugen festhalten.

Wie sind Annullierungen von Zubringerflügen geregelt?

Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt ein Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten. Wird eine Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt, besteht möglicherweise Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 125 bis 600 Euro. Auch eine Vorverlegung um mehrere Stunden gilt als Annullierung.

Wie ist die Höhe der Ausgleichszahlungen geregelt?

Ist die Airline für Verspätungen, Umbuchungen und Flugausfälle verantwortlich, haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigungen. Je nach Entfernung fallen ab einer dreistündigen Verspätung bei kürzeren Strecken 250 Euro an, bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro und bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro. Bei Verspätungen muss die Airline sich um die Verpflegung kümmern, die Möglichkeit zum Telefonieren oder Versenden von E-Mails anbieten und notfalls auch eine Übernachtung bezahlen.

Was gilt, wenn Airlines nicht verantwortlich sind?

Airlines müssen bei Verspätungen oder Flugausfällen wegen außergewöhnlicher Umstände zwar keinen Ausgleich zahlen. Passagiere haben aber Anspruch auf eine Versorgung mit Essen und Getränken, ein kostenloses Telefonat und falls nötig eine Hotelübernachtung. Dies gilt bei kürzeren Strecken ab zwei Stunden Wartezeit, bei Strecken von 1500 bis 3500 Kilometern ab drei Stunden und bei Langstreckenflügen nach einer vierstündigen Wartezeit.

Was ist mit verschwundenem oder verspätetem Gepäck?

Der Verlust eines Gepäckstücks muss direkt bei der Gepäckvermittlung am Flughafen gemeldet werden. Kommt aufgegebenes Gepäck mit Verspätung an, können Verbraucher sich das Wichtigste kaufen, und die Airline muss gegen Vorlage der Rechnungen die Kosten übernehmen. Die Höchstgrenze liegt derzeit bei 1270 Euro.

Um überhaupt eine Entschädigung zu erhalten, müssen Passagiere jedoch nachweisen, welche Gegenstände beschädigt wurden oder verloren gingen. Dafür sollte vor Abflug eine Packliste erstellt werden, außerdem sollten Kaufbelege aufbewahrt werden, um den Wert der verloren gegangen Dinge nachzuweisen. Der Neupreis wird nicht ersetzt.

Brauchen Betroffene einen Anwalt, um Ansprüche durchzusetzen?

Fluggesellschaften zahlen ungern. Ganz ohne Unterstützung stehen Verbraucher deshalb womöglich auf verlorenem Posten. Sie können sich aber an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Voraussetzung: Betroffene müssen sich vorher schon um eine Einigung mit der Airline bemüht haben. Wurde ihnen dann eine abschließende Antwort erteilt oder hat sich die Fluggesellschaft acht Wochen lang nicht gemeldet, kann der Kunde die SÖP einschalten.

Eine Alternative sind aufs Reiserecht spezialisierte Anwaltsportale wie etwa flightright.de oder EUclaim. Sie setzen Ansprüche ohne finanzielle Vorleistungen der Betroffenen durch und führen notfalls auch Prozesse mit den Airlines. Dafür behalten sie bei Erfolg ein Viertel oder knapp ein Drittel der erstrittenen Ausgleichszahlungen als Honorar ein. AFP/nd

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