Keine grundsätzliche Duldungspflicht trotz Förderung durch Gesetzgeber
Gerichtsurteil zu Solardächern
Ein Grundstückseigentümer muss massive Blendeffekte durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Nachbarhauses nicht hinnehmen. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden.
Dieses Urteil traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-9 U 35/17) in einer am 2. August 2017 veröffentlichten Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger war im vorliegenden Fall ein Grundstückseigentümer. Dieser sah wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte hatte sich noch in erster Instanz mit dem Argument durchsetzen können, dass die Solaranlage immerhin stattlich gefördert werde und somit erwünscht sein. Daher müsse der Nachbar sie dulden - auch die dadurch verursachte Spiegelung des Sonnenlichts.
Das sah das Oberlandesgericht anders. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Es komme auf den Einzelfall an.
Wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, traten an mehr als 130 Tagen im Jahr auf dem Grundstück »erhebliche Blendwirkungen« auf - zeitweise eine bis zur völligen Blendung führende Reflexion des Sonnenlichts. Diese erstreckten sich über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsse der Kläger nicht dulden.
Dem Urteil zufolge muss der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage nun die Blendungen durch geeignete Maßnahmen reduzieren. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. dpa/nd
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