Wie Auslandsaufenthalte den letzten Willen gefährden

Erbrecht

  • Andreas Otto Kühne
  • Lesedauer: 4 Min.

Millionen von Deutschen leben einen Großteil des Jahres im Ausland. Sie nutzen oft die Möglichkeit, ihren Arbeits- und Aufenthaltsort innerhalb der EU frei zu wählen. Doch was viele nicht wissen: Längere Auslandaufenthalte können dazu führen, dass ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt.

EU-weit gilt grundsätzlich das Erbrecht des Landes

So vererben Auslandsdeutsche

Laut EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Erbrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Vorausschauendes Handeln bewahrt vor nachteiligen Folgen. Dazu die nachfolgende Checkliste:

1. Wo ist der »gewöhnliche Aufenthalt«? Wer sich länger im Ausland aufhält, vererbt unter Umständen nach ausländischem Erbrecht. Maßgeblich ist die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände unter Berücksichtigung von beruflichen und sozialen Faktoren.

2. Welche Regelungen gelten am Aufenthaltsort? Auslandsdeutsche sollten sich über das Erbrecht am Aufenthaltsort informieren und die Unterschiede zum deutschen Recht kennen. Fundierte Hilfestellung bieten spezialisierte Fachanwälte.

3. Welches Erbrecht soll im Nachlassfall gelten? Erblasser können sich gegen das Erbrecht am Aufenthaltsort entscheiden. Dazu müssen sie im Testament oder Erbvertrag festlegen, dass für ihren Nachlass das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt. BKL/nd

Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung im August 2015 vererben deutsche Staatsangehörige nicht mehr automatisch nach deutschem Erbrecht. Noch spiegeln viele Testamente und Erbverträge die veränderte Rechtssituation nicht rechtssicher wider. Es gilt EU-weit grundsätzlich das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene seinen letzten »gewöhnlichen Aufenthalt« hatte - falls keine andere Regelung getroffen wurde. Hieran beteiligen sich alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.

Auslandsdeutsche sollten also dringend aktiv werden und ein Testament errichten oder ein bestehendes Testament den geltenden Rahmenbedingungen anpassen. Ansonsten riskieren Erblasser, dass testamentarische Verfügungen unwirksam oder nachteilig für die Nachkommen sind. Denn ausländische Erbregelungen weichen zum Teil erheblich von den deutschen ab.

»Gewöhnlicher Aufenthalt« entscheidet

Das maßgebliche Erbrecht hängt vom »gewöhnlichen Aufenthalt« des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Wann ist ein Aufenthalt im Ausland gewöhnlich? Eine klare Antwort auf diese Frage bleibt die EU-Verordnung schuldig.

Fest steht: Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz. Entscheidend sind die gesamten Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod. Hierzu zählen nicht nur die Häufigkeit und Dauer von Aufenthalten. Zu berücksichtigen sind auch Faktoren wie berufliche Aktivitäten, soziale Bindungen, Vermögenswerte oder auch Sprachkenntnisse.

Der gewöhnliche Aufenthalt kann bereits mit Umzug an einen anderen Ort wechseln. Die Gefahr: Ein deutscher Rentner mit Grundbesitz in München, der seinen Lebensabend überwiegend auf Mallorca verbringt, wird womöglich wider Erwarten nach spanischem Erbrecht beerbt.

Noch haben die Gerichte nicht in verlässlichem Umfang entschieden, welche Faktoren bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wie zu gewichten sind. In jedem Fall lässt die Verordnung einen großen Interpretationsspielraum.

Ob das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder ausnahmsweise doch das Recht der Staatsangehörigkeit greift, ist streitanfällig. Theoretisch kann auch das Recht eines Drittstaates gelten, zu dem der Verstorbene die größte Bindung hatte. Kommt fremdes Erbrecht zur Anwendung, drohen unliebsame Überraschungen für die Angehörigen, bis hin zur Enterbung.

Vorsicht geboten bei Ehegattentestamenten

Besondere Vorsicht ist bei Ehegattentestamenten geboten. Klassiker ist das Berliner Testament. Darin setzen sich die Partner gegenseitig im Falle des Todes als Alleinerbe ein. Kinder erben in der Regel erst, wenn der zweite Elternteil verstorben ist.

Diese Regelung ist nach ausländischem Erbrecht unter Umständen wirkungslos. Die spanischen, italienischen oder französischen Gerichte etwa erkennen einen gemeinsamen letzten Willen in dieser Form nicht an. Der überlebende Partner ist nicht so abgesichert, wie der Erblasser es wünscht.

Testamente checken und anpassen

Wichtig für Auslandsrentner oder Pflegetouristen: Wer längere Zeit im Ausland verbringt, sollte sein bestehendes Testament unbedingt auf den Prüfstand stellen und gegebenenfalls ein klarstellendes Testament errichten. Laut EU-Erbrechtsverordnung können Erblasser per Testament ausdrücklich festlegen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

Ein Deutscher kann so sicher sein, dass bei seinem Ableben innerhalb der betreffenden EU- Staaten deutsches Erbrecht gilt - und dies unabhängig von ihrem Aufenthaltsort im Todesfall. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines dieser Staaten auswählen. So laufen sie nicht Gefahr, dass ungewollt fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt.

Im Zuge dessen sollte auch das anwendbare Güterrecht geprüft werden, um ungewollte Ergebnisse im Scheidungsfall zu vermeiden. Erblasser können im Verhältnis zu einigen EU-Staaten sogar deutsches Güterrecht festlegen, obwohl eventuell ausländisches Erbrecht gilt.

EU-Verordnung zum Erbrecht hat auch Vorteile

Die EU-Erbrechtsverordnung eröffnet allerdings auch Chancen. Wer sich eingehend mit den erbrechtlichen Gegebenheiten im Aufenthaltsland und Heimatstaat beschäftigt, kann Unterschiede vorteilhaft nutzen. Theoretisch ist es auch möglich, Erbrechte ungeliebter Verwandter auszuschließen, da das Pflichtteilsrecht in einzelnen EU-Staaten unterschiedlich geregelt ist. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass die EU-Verordnung nicht für die Erbschaftsteuer gilt. Hier bleiben die jeweiligen staatlichen Regelungen bestehen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner in Köln.

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