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Zum eigenen Schutz
Elke Steven hält das Urteil, das Sanitätern das Tragen bestimmter Ausrüstung verbietet, für weltfremd und ignorant
Für Festivals und Events müssen Sanitätsdienste gebucht werden. Sanitäter sind nicht erst dann notwendig, wenn Konflikte und Gewalt ins Spiel kommen, sondern sollen die Sicherheit aller gewährleisten. Auch bei Versammlungen, die ohne Konflikte verlaufen, können Sanitäter zur Versorgung von Blasen oder beim Kreislaufkollaps hilfreich sein.
Die Realität auf konfliktiven Versammlungen sieht jedoch meist anders aus. Konflikte eskalieren und werden eskaliert. Pfefferspray wird wahllos eingesetzt, mit dem Schlagstock werden Versammlungen aufgelöst, der Wasserwerfer zielt rechtswidrig auf Köpfe und führt zu Augenverletzungen. In diesen Situationen haben Demonstrierende, deren körperliche Unversehrtheit verletzt wurde, das Recht auf schnelle medizinische Hilfe. Demosanitätsgruppen helfen in solchen Situationen vor Ort. Ihre Präsenz - die großen Sanitätsdienste sind meist nicht anwesend - ist eine wichtige Hilfsleistung zur Unterstützung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit, einem zentralen Menschenrecht.
Wenn diese Sanitäter keine Schutzkleidung mehr tragen dürfen - Atemschutzmasken dienen sowohl ihrem eigenen als auch dem Schutz der Verletzten -, dann können sie nicht an den Orten sein, an denen sie gebraucht werden. Eine solche Rechtsprechung lässt Konsequenzen für Journalisten befürchten, die immer häufiger zu ihrem eigenen Schutz Helme tragen. Auf unabhängige Berichterstattung kann ebenfalls nicht verzichtet werden.
Mit dem leider im bundesdeutschen Versammlungsgesetz wie in den meisten Ländergesetzen vorgesehenen Vermummungsverbot haben diese Berufsgruppen nichts zu tun. Sie nehmen nicht an einer Versammlung teil, sondern kommen ihren beruflichen Aufgaben nach, manchmal auch ehrenamtlich. Die Freiwilligkeit macht sie jedoch nicht verdächtig, sondern ihre Arbeit umso anerkennungswürdiger.
In den jeweiligen Gesetzen heißt es, dass Schutzwaffen und Vermummung bei Versammlungen nicht zugelassen sind, wenn damit die »Feststellung der Identität« verhindert werden soll. Darum geht es den Sanitätern nicht. Schal, Sonnenbrille und Schirme kann auch jeder Demonstrierende aus ganz anderen Gründen mitführen. Das macht deutlich, in welchem Maße diese gesetzlichen Regelungen vor allem die polizeiliche Definitionshoheit fördern. Denn vermummt ist der, von dem die Polizei behauptet, dass er es sei. Eine eindeutige Reglung gibt es nicht. Und diese Regelung war nicht schon immer Bestandteil des Versammlungsgesetzes von 1953, sondern ist erst 1985 - gegen breiten Protest - in das Gesetz eingefügt worden.
Damals wie heute müsste jedem klar sein, dass es darüber hinaus gute Gründe für den Wunsch geben kann, nicht von jedermann bei der Teilnahme an einer Versammlung identifiziert werden zu können. Die allgegenwärtige Videoüberwachung und die vielen Aufnahmen, die privat von solchen Ereignissen gemacht werden, lassen sonst vor einer Teilnahme zurückschrecken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Volkszählungsentscheidung von 1983 schon festgestellt: »Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung (…) behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.«
Gut, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt sind. Es ist zu hoffen, dass die nächste Instanz ein wenig umsichtiger zu ihrer Entscheidung kommt und für einen eindeutigen Freispruch sorgt.
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