Haushaltsnahe Dienstleistungen sind vom Vermieter aufzuschlüsseln
Steuertipp
Dies entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (Az. 18 S 339/16), worüber die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert.
Zum Hintergrund: Wer für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt, kann die angefallenen Kosten bis zu bestimmten Grenzen in seiner Steuererklärung geltend machen.
- Reinigung der Wohnung, des Teppichs oder der Fenster,
- Fußwegreinigung und Winterdienst, auch auf öffentlichen Gehwegen,
- Hausmeisterleistungen,
- Gartenarbeiten innerhalb des Grundstücks wie Rasen mähen, Baumpflege oder Hecken schneiden,
- Pflegedienstleistungen - auch dann, wenn das Personal keine spezifische Ausbildung hat,
- Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz,
- Kinderbetreuung zu Hause,
- Versorgung und Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung.
Abgrenzung zu Handwerkerkosten: Wenn Sie beispielsweise mit dem Legen neuer Fliesen im Bad einen Handwerker beauftragen, dürfen Sie dessen Arbeitskosten anteilig als Handwerkerleistungen zusätzlich in Höhe von bis zu 1200 Euro von Ihrer jährlichen Steuerschuld abziehen. Nach Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) hilft bei Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen diesen beiden Kategorien Handwerkerkosten (maximal 1200 Euro als Steuererstattung) und haushaltsnahe Dienstleistungen (maximal 4000 Euro Steuererstattung).
Rechnung per Überweisung zahlen: Sie können einen selbstständigen Dienstleister oder eine Firma mit den haushaltsnahen Arbeiten beauftragen. Wichtig ist, dass die Tätigkeit legal ausgeübt wird. Schwarzarbeit zählt selbstverständlich nicht. Sie benötigen eine Rechnung. Zudem dürfen Sie den Betrag nicht bar bezahlen. Nur wenn Sie die Summe überwiesen haben, wird das Finanzamt Ihren Steuerabzug anerkennen. Sie können bis zu 20 000 Euro im Jahr an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, von denen 20 Prozent Ihre Steuerschuld mindern. Das ergibt einen Abzug von bis zu 4000 Euro. Selbst Kosten für die Entsorgung von Abfällen können Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen, aber nur, wenn die Arbeit Teil einer haushaltsnahen Dienstleistung ist (§ 35a EStG).
Rechnungsangaben: Die schriftliche Rechnung sollte folgende Daten enthalten:
- Erbringer der Dienstleistung (mit Name, Anschrift und Steuernummer),
- Empfänger der Leistung,
- Art der Leistung,
- Inhalt der Leistung,
- Zeitpunkt der Leistungserstellung
- Entgelt, das gegebenenfalls aufzuschlüsseln ist zwischen abziehbaren Lohn- und Fahrtkosten auf der einen Seite und den Materialkosten auf der anderen Seite. nd
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind grundsätzlich Arbeiten, die auch ein Laie rund um Haus oder Wohnung erbringen könnte, die aber ein Dienstleister erledigt. Beispiele sind die Reinigung des Treppenhauses, der Winterdienst auf Privatgrund, die Tätigkeit eines Hausmeisters, die Gartenpflege oder das Ablesen von Zählern.
Viele Vermieter geben diese regelmäßigen Arbeiten in Auftrag. Die entsprechenden Kosten geben sie im Rahmen der Betriebskostenumlage an ihre Mieter weiter. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Mieter diese Beträge von der Steuer absetzen. Der Haken: Absetzbar sind nur die reinen Arbeitskosten. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung mit genauer Aufschlüsselung, welche Kosten für Lohn und welche für Material angefallen sind.
Der verhandelte Fall: Ein Mieter lebte in einer Wohnung in Berlin und hatte sich vertraglich verpflichtet, auf die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Der Vermieter sollte jährlich abrechnen. Der Mietvertrag besagte auch, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, für den Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen.
Der Mieter klagte nun darauf, dass der Vermieter eine solche Bescheinigung erteilen müsse - oder zumindest in der Betriebskostenabrechnung bestimmte Positionen nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln habe.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin gab dem Mieter Recht. Der Mieter habe Anspruch auf eine Aufschlüsselung der ihm berechneten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Vermieter müsse ihm zwar keine gesonderte Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen oder ihn gar steuerlich beraten, welche Kosten er absetzen könne. Zumindest müsse aber aus der Betriebskostenabrechnung hervorgehen, welche Kosten bei den einzelnen Positionen für Arbeit und welche für Material angefallen seien.
Es sei eine Nebenpflicht des Vermieters, dem Mieter die Inanspruchnahme dieses Steuervorteils zu ermöglichen. Dies dürfe den Mieter nichts kosten. Auch müsse sich der Mieter nicht darauf verweisen lassen, dass er im Büro des Vermieters Einblick in die Belege nehmen und daraus die erforderlichen Informationen gewinnen könne.
Das Gericht stufte die Vertragsklausel, mit der sich der Vermieter von der Pflicht zur Aufschlüsselung der Betriebskosten befreien wollte, als unwirksam ein. D.A.S./nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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