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- Fliegerhorst Büchel
Verfassungsbeschwerde gegen Atomwaffen scheitert
Friedensaktivistin wollte die Bundesrepublik dazu verpflichten, gegenüber den USA den Abzug von 20 US-Atomsprengköpfen durchzusetzen
Karlsruhe. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Anwohnerin mit ihrer Beschwerde gegen die Stationierung von US-Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel in der Eifel gescheitert. Die Atomwaffengegnerin wollte die Bundesrepublik dazu verpflichten, dass sie gegenüber den USA auf einen Abzug der auf dem Stützpunkt mutmaßlich stationierten Atomwaffen hinwirkt. Durch diese sei sie der Gefahr von Terrorangriffen ausgesetzt, hatte die Frau argumentiert. Ihre Verfassungsbeschwerde wiesen die Karlsruher Richter in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss als unzulässig ab.
In Büchel im Kreis Cochem-Zell (Rheinland-Pfalz) sind deutsche und amerikanische Luftstreitkräfte stationiert. Zu deren Aufgaben gehören nach Angaben des Gerichts »vor allem die Verwahrung, Bewachung, Wartung und Freigabe der dort im Rahmen der innerhalb der Nato vereinbarten nuklearen Teilhabe gelagerten Atomwaffen«. Nach unbestätigten Informationen lagern in Büchel bis zu 20 US-Atomsprengköpfe - die mutmaßlich letzten in Deutschland. Proteste gibt es immer wieder dagegen.
Die Friedensaktivistin aus Leienkaul wohnt etwa dreineinhalb Kilometer entfernt. Sie rügte Verstöße gegen das Völkerrecht, das Eigentumsrecht und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Auch verletze eine rechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus den Nato-Vertrag und die deutsche Verfassung.
Vor dem Verwaltungsgericht Köln, dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht blieb sie erfolglos. Weder ihre Grundrechte noch grundrechtliche Schutzpflichten seien verletzt, so die Karlsruher Richter. Die Frau unterscheide sich nicht von der »unüberschaubar großen Zahl von Anwohnern und Nutzern vieler im Bundesgebiet vorhandener gefährdeter sowie gefährlicher Einrichtungen, die mit ähnlichen existenzbedrohenden oder -vernichtenden Folgen zum Ziel terroristischer Angriffe werden könnten«. Auch ende die Verantwortlichkeit öffentlicher Gewalt grundsätzlich dort, »wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird«. dpa/nd
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