Für die BAföG-Rückzahlung maximal 20 Jahre Zeit

Was Studenten wissen sollten: das BAföG (Teil 2)

  • Lesedauer: 6 Min.

Was ist beim Einkommen der Auszubildenden zu berücksichtigen?

Zu der für viele Auszubildende wichtigen Frage, wie hoch ihre Einkünfte aus Ferien- oder Nebenjobs sein dürfen, ohne dass die Leistungen nach dem BAföG gekürzt werden, ist Folgendes festzustellen: Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale i.H.v. 1000 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,2 Prozent abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 290 Euro monatlich abgezogen.

Auf Grund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 5416,32 Euro im Jahr (monatlich 451,36 Euro) anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 450-Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden. Bei höherem Einkommen wird nur der den Freibetrag überschreitende Einkommensanteil angerechnet. Das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung ist bis zur 450-Euro-Minijobgrenze auch für eine etwaige bestehende beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) unschädlich. Bei nicht geringfügiger Beschäftigung darf das Gesamteinkommen der Auszubildenden im Hinblick auf die Familienversicherung monatlich 425 Euro nicht übersteigen.

Wird das Vermögen des BAföG-Empfängers angerechnet?

Grundsätzlich ist eigenes Vermögen der Auszubildenden bis auf einen Betrag von 7500 Euro voll zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2100 Euro. Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Vermögen des etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern der Auszubildenden werden nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen.

Gibt es BAföG für eine Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsausbildung?

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur für eine Erstausbildung geleistet. Die Erstausbildung im Sinne des BAföG setzt sich zusammen aus der weiterführenden allgemeinbildenden Schulausbildung und der berufsbildenden Ausbildung.

Weiterführend allgemeinbildend ist eine Ausbildung, wenn sie zum Haupt- oder Realschulabschluss, zur Fachhochschulreife oder zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife führt. Zur allgemeinbildenden Ausbildung zählt danach beispielsweise der Besuch von Gymnasien, Fachoberschulen und von Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges.

Eine berufsqualifizierende Ausbildung ist eine Ausbildung, die eine berufliche Grundbildung oder berufliche Fachkenntnisse und im Regelfall auch eine berufliche Qualifikation vermittelt (zum Beispiel die Ausbildung an einer Berufsfachschule, Fachschule, Höheren Fachschule, Akademie, Hochschule).

Nach dem BAföG werden über die weiterführende allgemeinbildende Schulausbildung hinaus zumindest drei Jahre berufsbildender Ausbildung gefördert. Betriebliche Ausbildungen, die nicht an einer Ausbildungsstätte durchgeführt werden, bei der nach dem BAföG gefördert werden kann (zum Beispiel Ausbildung zum Automechaniker in einer Kfz-Werkstatt), verbrauchen den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht.

Den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG haben danach Auszubildende ausgeschöpft, die nach dem Abitur ein achtsemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Ein von ihnen angestrebtes Aufbaustudium könnte als weitere Ausbildung nur unter den in § 7 Abs. 2 BAföG genannten Ausnahmevoraussetzungen gefördert werden.

Wichtig: Eine berufsqualifizierende Ausbildung erschöpft dann nicht den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende sie in weniger als drei Schul- oder Studienjahren abgeschlossen hat. Er hat Anspruch auf Förderung einer weiteren zweijährigen Ausbildung, auch wenn damit der Dreijahreszeitraum erheblich überschritten wird. Die Förderung einer dritten Ausbildung richtet sich dann nach § 7 Abs. 2 BAföG. Danach kann ausnahmsweise für eine einzige weitere Ausbildung Förderung geleistet werden.

Eine Förderung ist auch möglich

- für eine weitere Hochschulausbildung, die eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,

- für eine Schulausbildung mit dem Ziel, nach einer Berufsausbildung einen Abschluss des allgemeinbildenden Schulwesens nachzuholen (zweiter Bildungsweg),

- für eine Ausbildung, die durch den zweiten Bildungsweg eröffnet wurde (Hochschulstudium nach dem Erwerb des Abiturs am Abendgymnasium),

- für eine weitere Ausbildung, wenn die Auszubildenden als erste Ausbildung eine Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule absolviert haben.

Daneben wird Förderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Ob eine weitere Ausbildung überhaupt förderungsfähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentscheidung geklärt werden.

Neben den aufgezeigten Möglichkeiten der Förderung einer weiteren Ausbildung sieht BAföG die Förderung eines Masterstudienganges vor, wenn dieser auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelorstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.

Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern. Die Altersgrenze für die Förderung von Masterstudiengängen liegt bei 35 Jahren. Entscheidend ist auch hier der Beginn des Masterstudiengangs.

Wo wird BAföG beantragt?

Um die staatliche Förderung zu beantragen, wendet man sich in der Regel an das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule oder Universität.

Wann muss das BAföG zurückgezahlt werden?

Das Besondere an den Staatsdarlehen sind die Zinslosigkeit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme und die sozialen Rückzahlungsbedingungen (§ 18 BAföG, § 18a BAföG, § 18b BAföG).

Wesentlich für die Rückzahlung sind die Rückzahlungsbegrenzung: Staatsdarlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden, die nach dem 28. Februar 2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Euro zurückgezahlt werden.

Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der beruflichen Einstiegsphase.

Das Darlehen kann in Mindestraten von 105 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt werden. Bei Darlehensnehmer/innen, deren Einkommen 1070 Euro monatlich nicht übersteigt, wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich noch, wenn ein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner oder Kinder mit zu versorgen sind. Der Staat erlässt außerdem auf Antrag Auszubildenden, die das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit tilgen - je nach Höhe des Ablösungsbetrages - zwischen 8 und 50,5 Prozent dieses Betrages.

Was soll man tun, wenn man kein BAföG bekommt?

Wer kein BAföG bekommt, kann beispielsweise ein Stipendium beantragen oder einen Bildungskredit aufnehmen. nd

Weitere Informationen findet man auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafög.de/

Im nd-ratgeber vom 20. Juni 2018 (Seite 6 ) geht es um die Zulassung zum Studium.

Siehe auch: dasnd.de/studieren

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