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  • Repression durch die Polizei

Ingewahrsamnahmen bei G20 teilweise unzulässig

Landgericht Hamburg: Richterliche Beschluss zu spät erfolgt / Wiederholte Leibesvisitationen nicht vom Gesetz gedeckt

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Berlin. Das Landgericht Hamburg hat mehrere während des G20-Gipfels in Hamburg vergangenes Jahr durchgeführte Ingewahrsamnahmen für teilweise unrechtmäßig erklärt. In dem Verfahren ging es um eine Gruppe G20-Gegner, die am 7. Juli 2017 von der Polizei in Gewahrsam genommen und anschließend in eine Gefangenensammelstelle gebracht worden war.

Das Hamburger Landgericht erklärte am Montag, dass zwar die Ingewahrsamnahmen zulässig gewesen seien, um Straftaten zu verhindern, jedoch hätte ein Richter unverzüglich über die Festsetzung entscheiden müssen. Laut Gesetz hätte dies innerhalb von 12 Stunden geschehen müssen, dies geschah in den nun verhandelten Fällen allerdings erst 15 bis 40 Stunden danach. Der Freiheitsentzug sei damit bis zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung rechtswidrig gewesen. Ausreichende Gründe, die eine Verzögerung gerechtfertigt hätten, habe es nicht gegeben.

Zweifel an Aussage
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Die Anti-G20-Aktivisten, die nun gegen ihre Ingewahrsamnahmen Beschwerde eingelegt hatten, waren unter anderem am Morgen des 7. Juli am Rondenbarg festgesetzt worden. Eine zu dieser Zeit im Hamburger Stadtteil Bahrenfeld durchgeführte Demonstration hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt, weil es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und den Aktivisten gekommen war. Offiziell begründeten die Sicherheitsbehörden ihr hartes Durchgreifen damals mit der Behauptung, sie sei aus der Demonstration heraus massiv mit Steinen beworfen worden. Spätere Medienberichte und ein Video ließen allerdings Zweifel an der Darstellung aufkommen. Ein zweiter Teil der Kläger vor dem Hamburger Landgericht war am gleichen Abend im Schanzenviertel festgenommen worden.

Ebenfalls unzulässig war laut Entscheidung die körperliche Durchsuchung mehrerer Festgenommener in der Gefangenensammelstelle. Die Behandlung hatten einige der Betroffenen fast vollständig nackt über sich ergehen lassen müssen. Ohne konkreten Anlass sei solch eine Prozedur aber gegen das Gesetz, so das Landgericht. In der Entscheidung der Hamburger Richter heißt es, dass die teilweise mehrfach durchgeführten Leibesvisitationen allein schon deshalb unzulässig waren, weil Durchsuchungen bereits während der Festnahmen erfolgten und es anschließend keinen Anlass für eine erneuten »derart gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen« gegeben habe. Ebenfalls als unzulässig beurteilte das Gericht, dass einige Betroffene ihre Notdurft nur unter Aufsicht eines Beamten verrichten durften. Auch diese Maßnahme war nach Auffassung der 1. Zivilikammer durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. rdm

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