Dreijähriger überschwemmt Bad: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?

Urteile im Überblick

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Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-4 U 15/18) in einem am 24. Juli 2018 bekanntgegebenen Beschluss. Es sprach damit eine Mutter von der Mitverantwortung für den Wasserschaden frei.

Die Frau hatte ihren dreieinhalbjährigen Sohn zu Bett gebracht. Er durfte noch ein Hörspiel hören und sollte dann schlafen. Das Kind stand jedoch unbemerkt wieder auf, um auf die Toilette zu gehen.

Dabei benutzte es so viel Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Zudem verhakte sich noch der Spülknopf, wodurch ununterbrochen Wasser nachlief. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunterliegenden Wohnung.

Die Wohngebäudeversicherung wandte über 15 000 Euro auf, um den Schaden zu beheben. Davon verlangte die Versicherung zumindest einen Teil von der Mutter zurück. Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Dem widersprach jedoch das OLG Düsseldorf. In einer geschlossenen Wohnung müssten Eltern ein dreijähriges Kind nicht ununterbrochen beobachten. Auch den Gang zur Toilette könne ein Dreijähriger alleine bewältigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe habe bereits 2009 in einem Urteil festgestellt, dass eine lückenlose Überwachung die vernünftige Entwicklung des Kindes hemme.

Dass sich hier der Spülknopf verhaken konnte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Normalfall habe ein solches Verhaken auch nur zu einem erhöhten Wasserverbrauch geführt. Zu der Überschwemmung sei es nur wegen der zusätzlichen Verstopfung der Toilette gekommen, heißt es in dem Beschluss.

Auch eine elterliche Kontrolle nach jedem Toilettengang sei nicht erforderlich gewesen. »Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden«, befanden die Richter des Oberlandesgerichts. AFP/nd

Ex-Liebhaber hat kein Recht auf einen Vaterschaftstest

Der Ex-Liebhaber einer verheirateten Frau hat kein Recht darauf zu erfahren, ob er der Vater eines ihrer Kinder ist. Im Vordergrund stehe das Wohl des Kindes.

So urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) am 26. Juli 2018 (Beschwerdenummer 16112/15).

Der Mann hatte 2004 eine Beziehung mit der verheirateten sechsfachen Mutter begonnen. Sie endete, kurz nachdem die Frau im Oktober 2006 ein weiteres Kind geboren hatte. Die Frau und ihr Mann verweigerten dem Beschwerdeführer den Kontakt zu dem Mädchen.

Der Ex-Liebhaber wehrte sich vor deutschen Gerichten dagegen, scheiterte aber und konnte keinen Vaterschaftstest durchsetzen. Deshalb sah er sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt und beschwerte sich beim EuGH in Straßburg gegen Deutschland.

Der Europäische Gerichtshof folgte seiner Sichtweise nicht. Den deutschen Richtern sei es bei ihren Entscheidungen um das Wohl des Kindes gegangen. Wäre die Vaterschaft des Mannes festgestellt worden, wäre womöglich die Familie des Mädchens zerbrochen. Diese Argumentation der deutschen Gerichte überzeugte in Straßburg. Deutschland muss dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zahlen. Das Urteil kann innerhalb von drei Monaten noch angefochten werden.

Betreuungszeit richtet sich nach Bedarf

Eltern von Kleinkindern haben einem Urteil zufolge Anspruch auf einen Betreuungsplatz, der sich an ihrem zeitlichen Bedarf orientiert.

Geklagt hatten Eltern eines einjährigen Kindes, weil die Stadt nur einen Kitaplatz in der Zeit von 7.30 bis 16.30 zur Verfügung stellen wollte. Aufgrund ihrer Arbeitszeiten ist die Familie jedoch auf eine Betreuung bis 17 Uhr angewiesen, dafür aber erst eine halbe Stunde später.

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied am 1. August 2018 im Eilverfahren, dass die Stadt Aachen sich am konkreten Bedarf der Eltern orientieren müsse und zur Betreuung des Kindes bis 17 Uhr verpflichtet sei. Die Stadt habe nicht nachgewiesen, dass die Streckung der Öffnungszeiten nicht zu leisten sei. Auf eine Tagesmutter zu verweisen, sei ebenfalls nur dann möglich, wenn die Stadt nachweisen könne, dass alle Plätze in den Kitas belegt seien. Die Stadt kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Seit fünf Jahren haben Kinder im Alter von einem bis drei Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Weil Kitaplätze in vielen Städten weiter rar sind, beschäftigen sich Gerichte immer wieder mit Klagen von Eltern. Gestritten wird um die Frage, wie weit der angebotene Kitaplatz entfernt sein darf oder ob Kosten für eine private Betreuung erstattet werden. dpa/nd

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