Gummiparagraf für politische Justiz

Jana Frielinghaus über Strafverfahren nach Paragraf 129 b

Schon wieder ein Verfahren nach Paragraf 129 b des Strafgesetzbuches: Einem linken Aktivisten wird »Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland« vorgeworfen. Gemeint sind hier die kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Nordsyrien. Sie sind in Deutschland, anders als die Kurdische Arbeiterpartei PKK, nicht verboten.

Der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière gab jedoch im März 2017 eine frei interpretierbare Richtlinie aus, der zufolge YPG-Zeichen von der PKK unter Umständen als »Ersatzsymbole« genutzt werden. In diesem Fall seien sie zu verbieten.

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Die Einstufung von Organisationen als terroristisch war in der EU wie der UNO immer von Willkür geprägt, das haben namhafte Politiker wie der Schweizer Dick Marty gerügt. Dennoch beruft sich die deutsche Justiz in §-129b-Verfahren - die sich bislang meist gegen Mitglieder linker türkischer Organisationen richteten - weiter auf die »Terrorlisten« der EU.

Der von der damaligen SPD-Grünen-Koalition nach den Anschlägen des 11. September 2001 in den USA geschaffene Paragraf degradiert wie schon der seit 1976 existierende § 129a rechtsstaatliche Prinzipien zur Kann-Bestimmung. Beide ermöglichen lange Haftstrafen, ohne dass den Beschuldigten eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss. Im Fall von § 129b wird die Justiz darüber hinaus zum Handlanger autoritärer Regimes wie dem in der Türkei.

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