Umzüge für Hartz-IV-Bezieher leichter
Urteil des Bundessozialgerichts
Es ist nicht zulässig, dass Jobcenter in einem festgelegten Vergleichsraum für Hartz-IV-Bezieher unterschiedliche angemessene Grenzen für die Unterkunftskosten bestimmen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 30. Januar 2019 (Az. B 14 AS 41/18 R). Als Folge davon können Hartz-IV-Bezieher bei einer nicht mehr angemessenen Wohnung leichter eine andere bezahlbare Unterkunft finden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Hartz-IV-Bezieher Anspruch auf Übernahme der »angemessenen« Unterkunftskosten. Was als angemessen gilt, ist jedoch oft im Streit. So ist eine einfache Wohnung in München teurer als eine vergleichbare Unterkunft im Harz. Jobcenter können bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mehrere Vergleichsräume in ihrem Zuständigkeitsbereich bilden. In jedem Vergleichsraum können dann andere Höchstgrenzen für angemessene Unterkunftskosten gelten.
Muss ein Hartz-IV-Bezieher umziehen, weil seine Wohnung wegen einer Mieterhöhung nicht mehr angemessen ist, sind die vom Jobcenter gezahlten Unterkunftskosten innerhalb eines Vergleichsraumes gedeckelt. Die Behörde muss damit für die neue Wohnung nur höchstens jene Warmmiete zahlen, die ursprünglich auch für die alte, angemessene Unterkunft galt. Ziehen Hartz-IV-Bezieher dagegen in einen anderen Vergleichsraum um, zahlt das Jobcenter dort die angemessene Miete, auch wenn diese höher ist.
In den jetzt entschiedenen Fällen hatten Jobcenter für die Flächenlandkreise Kreis Segeberg, des Salzlandkreises sowie der Landkreise Harz und Börde einen Vergleichsraum bestimmt, in dem die Wohnsituation allerdings sehr unterschiedlich ist. Die Jobcenter hatten daher innerhalb des von ihnen bestimmten Vergleichsraumes je nach Preisregion der Unterkünfte unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen festgelegt.
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Das BSG schob diesem Vorgehen der Jobcenter einen Riegel vor. Zwar dürfe die Behörde selbst einen Vergleichsraum bestimmen und nach einem schlüssigen Konzept die angemessenen Unterkunftskosten berechnen. Unterschiedliche Grenzen für angemessene Unterkunftskosten in nur einem Vergleichsraum seien aber nicht erlaubt. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Das BSG stellte auch fest, was überhaupt ein »Vergleichsraum« ist. Danach lebt dort die leistungsberechtigte Person in einem »bestimmten ausreichend großen Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet«.
Ist der Vergleichsraum bestimmt worden, in dem die entsprechenden Wohnungsdaten erhoben werden, müssten nach einem »schlüssigen Konzept« die angemessenen Unterkunftskosten ermittelt werden. Dieses schlüssige Konzept müsse transparent und gerichtlich überprüfbar sein sowie Zeitraum, Art und Weise der Datenerhebung benennen. Auch die Größe und der Standard der untersuchten Wohnungen müssen klar sein.
Allerdings dürften Gerichte nicht selbst Vergleichsräume oder ein schlüssiges Konzept festlegen. Das ist Sache der Jobcenter. Um dennoch prüfen zu können, ob Unterkunftskosten angemessen sind, könnten Gerichte einen qualifizierten Mietspiegel hinzuziehen oder die Werte im Wohngeldgesetz plus einen Zuschlag von zehn Prozent verwenden. epd/nd
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