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Nicht im Gesetz
Ines Wallrodt über den Status von Crowdworkern
Crowdworker sind keine Angestellten, das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden - geklärt ist damit nichts. Vielmehr macht das Urteil deutlich, wie sehr es neuer Regelungen bedarf. Jede Entscheidung in dieser Frage ist auch eine über den Grad von sozialer Absicherung. In diesem Fall zulasten eines Menschen, der von einem Tag auf den anderen seine Einkünfte verlor.
Die Plattformökonomie bringt Arbeitsverhältnisse hervor, die sich mit vorhandenen Gesetzen nicht mehr erfassen lassen. So ist kaum zu bestreiten, dass Crowdworker keinen klassischen Arbeitsvertrag mit Anweisungen zu Arbeitszeit oder Arbeitsort haben. Aber die Folgerung, ergo sind sie selbstständig, überzeugt auch nicht. Denn die klassischen Kriterien für Selbstständige erfüllt ein Crowdworker, der sich von Auftrag zu Auftrag klickt, ja ebenso wenig. Wo ist seine Freiheit, wo sein Einfluss auf Preise oder Zahlungsmodus? Das Unternehmen definiert einseitig die Regeln.
Das geltende Arbeitsrecht orientiert sich an Strukturen, die immer brüchiger werden: Betrieb mit Anschrift, Arbeitsstätte, Weisung, Arbeitszeit. Plattformen wie Uber oder clickworker oder auch neue Geschäftsmodelle, die Privatpersonen Pakete ausliefern lassen, sind auf diese Orte und diese Arbeitsorganisation kaum noch angewiesen. So entstehen immer mehr prekäre Arbeitsverhältnisse. Und die stehen auch nicht im Gesetz.
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