Wegeunfall: Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar

Steuertipp

  • Lesedauer: 2 Min.

Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident des Deutschen Unternehmenssteuer Verbandes e. V. (DUV) mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs in München vom 26. März 2020 zu seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Az. VI R 8/18).

Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (zum Beispiel Reparaturaufwendungen).

Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Jörg Passau empfiehlt, gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen und verweist auf den Deutschen Unternehmenssteuer Verband www.duv-verband.de. DUV/nd

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