Sind die Abitur-Ergebnisse anfechtbar?
Fragen & Antworten zu den Prüfungen in Corona-Zeiten
Nicht nur für Schülerinnen und Schüler, auch für Lehrer, Schulbehörden und Juristen sind die Abitur-Prüfungen in Pandemie-Zeiten Neuland. Wegen der geschlossenen Schulen erfolgten die Prüfungsvorbereitungen vor allem im Selbststudium oder über Video-Konsultationen und Internet. Wie rechtlich sicher sind diese Prüfungen?
Kann man die Abitur-Prüfung mit Verweis auf die Corona-Pandemie verweigern?
Während die Konsultationen vor den Prüfungen auf freiwilliger Basis erfolgen, sieht es mit den Prüfungen anders aus. »Man ist in den meisten Fällen gut beraten, wenn man die Prüfungen absolviert«, sagt die Dresdner Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Schul- und Prüfungsrecht, Veronika Wiederhold. Eine generelle Verweigerung geschehe mit sehr hohem Risiko. Das Absolvieren der Prüfung zu Corona-Zeiten könne allerdings im Vorfeld nachweisbar gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde gerügt und die Prüfung dann ausdrücklich nur unter Vorbehalt absolviert werden. Anschließend kann die Frage im Rahmen einer Prüfungsanfechtung geklärt werden.
Kann man wegen schlechter beziehungsweise als nicht bestanden gewerteter Prüfungsergebnisse mit Verweis auf den ausgefallenen Unterricht in den vergangenen Wochen erfolgreich klagen?
Ein pauschaler Hinweis auf ausgefallenen Unterricht wird sicher nicht ausreichen. Interessanter wird es erst dann, wenn die Betroffenen konkreter werden; wenn die schlechte Bewertung zum Beispiel damit in Zusammenhang gebracht wird, dass ein spezielles Prüfungsthema zuvor nicht im Unterricht behandelt wurde. Komplizierter wird es allerdings, falls dieses Thema von den Lehrern während des Unterrichtsausfalls online vermittelt wurde. Im Fall, dass ein Betroffener erklärt, dass ihm durch den Unterrichtsausfall allgemeine Prüfungsvorbereitung fehlte, sollte er dies noch vor der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde nachweisbar monieren. Er müsse aber mit dem Gegenargument rechnen, dass er aufgrund des Ausfalls mehr Zeit für selbstständiges Lernen zu Hause hatte.
Wo kann man Einspruch einlegen?
Das Kultusministerium in Sachsen beispielsweise hat eine Vermittlungsstelle im Landesamt für Schule und Bildung eingerichtet. Davon wissen aber nur die Wenigsten. Rechtsanwältin Veronika Wiederhold verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass man Rügen unbedingt VOR der Prüfung einreichen sollte beziehungsweise Einsprüche und Bedenken WÄHREND einer schriftlichen Prüfung sofort der Aufsicht mitteilt und dies aktenkundig macht.
Das Tragen von Mund-Nasen-Masken ist bei den schriftlichen Prüfungen empfohlen beziehungsweise an einigen Schulen Pflicht. Was passiert, wenn ein Schüler die Maske absetzt?
Von den Kultusministerien ist das Tragen der Mund-Nasen-Masken empfohlen worden und keine Pflicht. Eine Tragepflicht in einer mehrstündigen Prüfung ist rechtlich problematisch. Der Nutzen von Mund-Nasen-Masken wird nicht ohne Grund wissenschaftlich diskutiert. Sollte ein Schüler während der Prüfung wegen Kopfschmerzen und Sauerstoffmangels aufgrund der Mund-Nasen-Maske Probleme bekommen, greift die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht zum Beispiel mit kurzer Prüfungsunterbrechung, eventuell mit Schreibzeitverlängerung. Im Fall einer Maskenpflicht sollte diese im besten Fall noch vor der Prüfung nachweisbar moniert werden. Schüler mit Vorerkrankungen sollten auch über die Beantragung eines Nachteilsausgleichs nachdenken. dpa/nd
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