Schwerbehinderte Bewerber sind einzuladen

Gleichstellung bei Vorstellungsgespräch

  • Lesedauer: 2 Min.

Im zugrunde liegenden Fall schrieb im März 2016 die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Cottbus und die andere Stelle bei der BA Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg führte ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Gespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse in das Stellenbesetzungsverfahren für Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen blieben erfolglos.

Streit um Entschädigung

Der Kläger hat die Beklagte gerichtlich auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn nicht zu einem Gespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zu einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts.

Eine Einladung reicht aus

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az. 8 AZR 75/19) Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Entschädigung. Der Einladung war die Beklagte dadurch ausreichend nachgekommen, dass die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchführte und eine Vertreterin der Regionaldirektion den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte. kostenlose-urteile.de

- Anzeige -

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.