Es gibt keine Lockerungen der bisherigen Auflagen
Die Coronavirus-Regeln in den 16 Bundesländern
Baden-Württemberg In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Bei privaten Veranstaltungen sind bis zu 100 Gäste erlaubt. Bis zum 12. September sind Schulferien. Danach sollen die Schüler wieder regulär unterrichtet werden. An weiterführenden Schulen soll eine Maskenpflicht gelten, aber nicht im Unterricht, sondern auf Fluren, Pausenhöfen, in Treppenhäusern und Toiletten. Kitas können öffnen. Das Land setzt das von den Bundesländern vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro für Maskenverweigerer um.
Zwei Schüler in NRW, die das Tragen einer Gesichtsmaske im Klassenzimmer verweigerten, dürfen nicht dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen werden, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren am 25. August 2020. Zwar hätten die Schüler die bestehende Corona-Betreuungsverordnung verletzt, jedoch enthalte die Verordnung keine Ermächtigung der Schule, Schüler mit Unterrichtsausschluss zu bestrafen.
Nach dem NRW-Schulgesetz können deswegen die Schüler nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das Schulgesetz erlaube dies nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr (etwa eine akute Infektion) für andere bestehe. Einem Antrag der Schüler, sie von der Maskenpflicht zu befreien, gab das Gericht nicht statt. Hierfür fehle ein Attest. AFP/nd
Bayern Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Am 7. September gehen die Schulferien zu Ende. Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen und Kindergärten. Es soll eine Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts geben. Angestrebt wird sogar eine Maskenpflicht im Unterricht. Kinder mit Schnupfen und laufender Nase sollen nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. In Bayern ist eine Maske im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Bayern schließt sich nicht der bundesweiten 50-Euro-Bußgeld-Regelung an, sondern fordert 250 Euro im einmaligen und bis zu 500 Euro im mehrmaligen Fall.
Berlin Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin. Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden. Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse freiwillig darauf verständigen, den Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht zu tragen. Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden. In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden. In Bussen und Bahnen wird beim Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis 500 Euro erhoben.
Brandenburg Auch weiterhin müssen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden. Kitas sind für alle Kinder wieder offen. Bisher gab es keine Bußgeld-Regelung. Ab 5. September soll bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld in Höhe von mindestens 50 Euro eingeführt werden.
Bremen Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten. Die Regeln für Besuche in Pflegeeinrichtungen sind gelockert worden. Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Mit Beginn des neuen Schuljahres ist für weiterführende Schulen eine Maskenpflicht im Schulgebäude in Kraft getreten. Sie gilt nicht im Unterricht. Grundschüler sind von der Maskenpflicht ausgenommen. An Schulen dürfen klassenübergreifend Gruppen von bis zu 120 Schülern für Pausen und Ganztagsbetreuung gebildet werden, an Kitas mit bis zu 60 Kindern. Wer in Geschäften, Bussen oder Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen.
Hamburg In privatem Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt. Die Schüler aus einer Klasse können gemeinsam unterrichtet werden. Einschränkungen wie die Abstandsgebote bleiben erhalten. In bestimmten Situationen gibt es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen. Seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. Kitas sind wieder im Normalbetrieb. Wer ohne Mund-Nasen-Schutz in Bussen oder Bahnen fährt, muss 50 Euro zahlen.
Hessen Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen. Die Kitas sind zum Regelbetrieb übergegangen. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. In einigen Kommunen wurde für die Schulen eine Maskenpflicht auch im Unterricht angeordnet. Wer in Bussen und Bahnen keinen Maskenschutz trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.
Mecklenburg-Vorpommern Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Sie sind angehalten, die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen. Kitas stehen allen Kindern offen. Für alle Schüler gibt es einen täglichen Regelunterricht mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und mindestens fünf Stunden an weiterführenden Schulen. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Schutz ragen, ausgenommen sind die Klassenräume. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. Grundschulen sind davon befreit. Die Bußgelder für Maskenverweigerer reichten bisher von 25 bis maximal 150 Euro. Eine Anhebung der Mindestgrenze von 25 auf 50 Euro soll demnächst beschlossen werden.
Niedersachsen Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein. Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet. Am Donnerstag beginnt das neue Schuljahr. Eine allgemeine Maskenpflicht im Unterricht ist nicht geplant, Mund-Nasen-Bedeckung soll aber außerhalb des Unterrichts in beengten Bereichen vorgeschrieben werden, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Mit dem inzwischen in Kraft getretenen Bußgeldkatalog drohen höhere Strafzahlungen für Maskenverweigerer bis zu 150 Euro.
Nordrhein-Westfalen Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. Kita-Kinder werden wieder regulär betreut. An den Schulen gibt es eine weitgehende Maskenpflicht auch im Unterricht. Ausgenommen sind nur Grundschulen. Wer keine Maske im öffentlichen Nahverkehr trägt, wird mit 150 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten werden.
Rheinland-Pfalz Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen. Die Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte Alltagsmaske tragen. Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen. Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss künftig 50 Euro bezahlen.
Saarland Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen. Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, aber prinzipiell im Schulgebäude. Die Kitas sind wieder im Regelbetrieb. Bisher wurde kein Bußgeld bei Verstößen gegen die Maskenpflicht erhoben. Nunmehr gilt ein Mindest-Bußgeld von 50 Euro.
Sachsen Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich. Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen, allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen. Auch die Schulen sind wieder zum Regelbetrieb zurückgekehrt. In Kitas und an Schulen gilt aber weiterhin keine umfassende Maskenpflicht. Seit dem 1. September wird bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.
Sachsen-Anhalt
Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht. Schüler und Lehrer sollen Masken in den Schulgebäuden tragen. Die Mundschutzpflicht gilt auf dem gesamten Schulgelände, nicht aber während des laufenden Unterrichts. Nach einer inzwischen beendeten zweitägigen Testphase können die Schulleitungen festlegen, ob und wie weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss. Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen.
Schleswig-Holstein Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, aber nicht im Unterricht. Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren. Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit bis zu 150 Euro zur Kasse.
Thüringen Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen. In allen Kitas gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb. Kindergärten und Grundschulen öffnen für alle Kinder täglich. Nach den Sommerferien Ende August sollen alle Schulen zum Regelbetrieb zurückkehren. Derzeit laufen noch die Gespräche für eine neue Corona-Verordnung. Vorgesehen ist, dass die Schüler im Unterricht keine Masken tragen müssen, aber an Orten, wo viele Menschen zusammenkommen. In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro erhoben. dpa/nd
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