Verweis auf andere Werkstatt

Nach einem Verkehrsunfall

  • Lesedauer: 1 Min.

Die bloße Nennung einer Werkstatt und deren Stundenverrechnungssätze reichen jedoch nicht aus. Nicht akzeptabel ist auch, wenn die Werkstatt mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Berlin-Mitte vom 27. Mai 2020 (Az. 110 C 3 143/18).

Der Kläger behauptete, dass der Beklagte beim Unfall an einer Baustelle, wo drei Spuren nach links geleitet wurden, den Schwenk nicht mitgemacht hat. Es entstand ein Sachschaden von 1400 Euro. Der Beklagte hielt die Verrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt des Klägers für zu hoch und benannte eine andere Werkstatt.

Die bloße Nennung von Namen und Anschrift einer Werkstatt reiche nicht aus. Auch könne der Geschädigte anhand der Verrechnungssätze nicht erkennen, ob die Werkstatt zum günstigeren Gesamtpreis repariere, so das AG. Auch könne er nicht an eine Werkstatt verwiesen werden, die über 20 km von seinem Wohnort entfernt liegt. DAV/nd

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