Kann Küche ins Kinderzimmer verlegt werden?

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Wohnungseigentümer sind in der Regel dazu berechtigt, die Art der Nutzung einzelner Räume zu ändern und zum Beispiel Bad oder Küche in einen anderen Raum zu verlegen. Das hat das OLG Hamm entschieden. Ein Paar hatte in seiner Eigentumswohnung die Küche in den im Aufteilungsplan als Kinderzimmer vorgesehenen Raum verlegt. Dabei wurden auch Stromleitungen und Wasserrohre verlegt. Die Eigentümer der ein Stockwerk tiefer gelegenen Wohnung waren mit den Umbauten nicht einverstanden. Sie meinten, die Verlegung der Küche verstoße gegen Teilungserklärung und Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage. Dort würde die Nutzung der Räume bindend festgeschrieben. Außerdem beschwerten sie sich darüber, durch die geänderte Nutzung erhöhten Lärmbelästigungen ausgesetzt zu sein. Die Nachbarn forderten, die Küche zurück zu verlegen. Das Paar in der oberen Wohnung weigerte sich. Das Gericht entschied: Grundsätzlich könne jeder Eigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren, soweit er nicht das Gesetz oder Rechte anderer verletze. Das, so die Richter, habe das Paar mit dem Umbau aber auch nicht getan. Teilungserklärung und Aufteilungsplan stünden einer Verlegung der Küche nicht entgegen. In der Teilungserklärung finde sich keine Vereinbarung, nach der die Küche ausschließlich in dem Raum sein dürfe, der im Aufteilungsplan als solche bezeichnet sei. Der Bezeichnung der einzelnen Räume der Wohnung als Wohnzimmer, Kinderzimmer usw. komme nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu. Es handle sich vielmehr um bloße Nutzungsvorschläge. Auch die Verlegung der Nutzung eines Raumes mit Sanitäreinrichtungen, wie z. B. der Küche, in einen anderen Raum sei zulässig. Das Recht der Wohnungseigentümer, die Nutzung bestimmter Räume zu ändern, sei den Wohnungsnachbarn gegenüber allerdings durch das Rücksichtnahmegebot beschränkt. Diese Grenze sei hier aber nicht überschritten worden. Insbesondere sei keine störende und von den Nachbarn nicht hinnehmbare Geräuschbelästigung festzustellen. Das Paar müsse die Küche nicht zurückverlegen. OLG Hamm vom 13. Februar 1006, Az. 15 W 163/05

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