Wer zahlt für die immer weiter wachsende Kinderbetreuung?
Corona-Sonderurlaub und Verdienstausfallentschädigung
Diese soll nicht nur ausgezahlt werden, wenn die Schule oder Kita ganz geschlossen wird, sondern «wird vom Staat auch dann gewährt, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- und Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Das beschloss das Bundeskabinett. Wer genau bekommt die Entschädigung und wie kann diese beantragt werden kann?
Der Beschluss im Einzelnen
Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen.
Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuung sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Höhe der Entschädigung
Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch 2016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen.
Beantragung durch den Arbeitgeber
Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort und gibt sie als Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiter. Zusätzlich können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn das Kind tatsächlich erkrankt. Die Anzahl der Tage wurde für das laufende Jahr wegen der Corona-Krise erhöht. So gibt es nun pro Elternteil 15 statt bisher 10 Tage pro Kind. Alleinerziehende haben in diesem Jahr Anspruch auf 30 statt 20 Tage. VDAA/nd
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