Wenn die Pizza plötzlich mehr kostet ...

aufschlag bei kartenzahlung unzulässig

  • Lesedauer: 2 Min.

Das dachte sich auch eine Familie aus Bitterfeld. Kurzerhand bestellte sie bei einer ortsansässigen Pizzeria mehrere Pizzen und holt sie nach geraumer Zeit in der Filiale selbst ab.

So weit - so gut. Doch dann kam die Überraschung: Anstatt mit Bargeld zu bezahlen, sollte auf Wunsch der Pizzeria die Rechnung mit einer Bankkarte beglichen werden. Damit nicht genug: Die Pizzeria verlangte von dem Pizzaliebhaber für die Zahlung mittels Bankkarte einen Aufschlag von 50 Cent auf den Barzahlungspreis. Auf diese Gebühr wurde der Kunde zwar mündlich hingewiesen, aber auf dem Kassenbon gab es keinen einen entsprechenden Verweis dazu.

Dieser Aufschlag auf den Barzahlungspreis bei Kartenzahlung ist unzulässig, erläutert Yvonne Röhling, Finanzexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa). Unternehmen dürfen von ihren Kunden für die Bezahlung mittels Bankkarte kein zusätzliches Entgelt verlangen. Dies gilt auch für Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung. Sogar für Zahlungen mittels Kreditkarte, welche im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben wurden - das sind alle verbraucherüblichen Karten, zum Beispiel MasterCard und Visa - darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Die einzige Ausnahme sind Kreditkarten, die im sogenannten Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden, wie beispielsweise die Karten von American Express oder Diners Club. Verbraucher, denen für die Zahlung mittels Karte, SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung ein Entgelt in Rechnung gestellt wird, sollten dem widersprechen und sich weigern, dieses Entgelt zu zahlen, empfiehlt die Verbraucherzentrale. vzsa/nd

Beschwerden dazu sammelt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Das landesweite Servicetelefon ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen. Weitere Informationen erhalten Interessenten unter www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de.

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