Keine Umlage allein auf Mieterinnen und Mieter

CO 2 -Kosten im Mietsektor

  • Lesedauer: 3 Min.

Vermieter werden nicht zum Austausch ihrer Heizanlagen angehalten, da sie die Kosten vollständig umlegen können. Mieter*innen stehen trotz Corona-Krise und wirtschaftlicher Folgen vor steigenden Heizkosten, die allein dieses Jahr in einer durchschnittlichen Wohnung bis zu 125 Euro betragen können.

Die Bundesregierung hatte bereits im 2019 verabschiedeten Klimaschutzprogramm angekündigt, Änderungen im Mietrecht zu prüfen, um die Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung zu begrenzen. Dazu liegen seit September 2020 vom SPD-geführten Bundesministerien für Umwelt, Justiz und Finanzen Vorschläge vor, die vom Koalitionspartner ignoriert wurden. Laut Medienberichten soll jetzt von den beteiligten Ministerien ein Fahrplan erstellt werden, um Lösungen zur Verteilung der CO2-Kosten zu erarbeiten.

Dass dabei die Effizienzklassen des Gebäudes stärker berücksichtigt werden sollen, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit und rechtlichen Belastbarkeit der unterschiedlichen Energieausweis-Typen ist aber eine praktische und vor allem schnelle Umsetzung dieser Lösung nicht zu erwarten.

Der Deutsche Mieterbund (DMB), der Paritätische Gesamtverband, die Deutsche Umwelthilfe und der Sozialverband Deutschland fordern daher eindringlich eine sozial gerechte und klimapolitisch wirksame Verteilung der Kosten. Die Umlage des CO2-Preises auf Mieterinnen und Mieter muss schnellstmöglich unterbunden werden.

Dafür sind folgende sechs Gründe ausschlaggebend

1. Die verschiedenen Energieausweis-Typen (Verbrauchs- und Bedarfsausweis, alte und neue Energieausweise) führen zu nicht vergleichbaren Effizienzklassen. Es ist noch eine Vielzahl älterer Ausweise im Umlauf, auf denen die Effizienzklasse für Wohngebäude fehlt. Zudem sind die Angaben dieser Ausweise mit heutigen energetischen Standards nicht vergleichbar. Die Zuordnung der Vergleichswerte ist nur auf Ausweisen realistisch, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden.

2. Der CO2-Preis dient der Förderung von erneuerbaren Energien im Wärmesektor. Fossile Brennstoffe kommen sowohl in sanierten Gebäuden der Effizienzklasse B als auch im Neubau zum Einsatz. Eine vollständige Befreiung des Vermieters bzw. Eigentümers von den Kosten der CO2-Bepreisung ist daher nicht sachgerecht.

3. Der CO2-Preis trifft einkommensarme Mieterinnen und Mieter überproportional stark, da diese häufiger in energetisch schlechten Gebäuden leben. Dort sind die Energiekosten im Schnitt doppelt so hoch wie in einem sanierten Haus. Mieterinnen und Mieter in diesen Gebäuden haben vielerorts keinen Spielraum, durch Verhaltensänderungen den CO2-Preis auszugleichen. Die Mehrkosten durch den CO2-Preis betragen in einer unsanierten Wohnung allein dieses Jahr bis zu 125 Euro und steigen bis 2025 auf bis zu 280 Euro pro Jahr.

4. Vermieter und Eigentümer dürfen auch bei sanierten Gebäuden nicht aus ihrer Pflicht entlassen werden, das Gebäude optimal zu betreiben und die Mieter beim Energiesparen zu unterstützen. Wenn der CO2-Preis allein von den Mieterinnen und Mietern getragen werden muss, wird bei den Vermieterinnen und Vermietern noch nicht einmal ein Anreiz geschaffen, geringinvestive Maßnahmen zur Betriebsoptimierung umzusetzen. Zudem müssen Mieterinnen und Mieter durch eine transparente und nachvollziehbare Heizkostenabrechnung dabei unterstützt werden, ihr Nutzerverhalten entsprechend anzupassen, soweit dies möglich ist. Die Novellierung der Heizkostenverordnung darf nicht weiter verzögert werden.

5. Gerade in den Städten und Ballungszentren sind die Belastungsgrenzen der Mieterinnen und Mieter erreicht, beziehungsweise in den unteren Einkommensgruppen bereits deutlich überschritten. Mieterinnen und Mieter profitieren nicht automatisch von einer gestiegenen Pendlerpauschale oder vom Wohngeld. Insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist jegliche Kostensteigerung für einkommensarme Mieterhaushalte zu vermeiden, und alle Mieterinnen und Mieter müssen vollständig von der CO2-Bepreisung entlastet werden.

6. Die Höhe des zu zahlenden CO2-Preises wird entscheidend durch den Energieträger und den Energieverbrauch des Gebäudes bestimmt, der wiederum maßgeblich vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängt. Mieterinnen und Mieter haben keinerlei Einfluss auf die Wahl des Heizungssystems und den energetischen Zustand des Gebäudes.

Eine Änderung der Umlagefähigkeit des CO2-Preises ist unmittelbar und einfach durch geringfügige Anpassungen der Heizkosten- und Betriebskostenverordnung umsetzbar.DMB/nd

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