Aus der Parklücke
Ereignet sich beim rückwärts Ausparken ein Unfall, haftet der Ausparkende in der Regel zu 100 Prozent. Diese Erfahrung bestätigte einmal mehr das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az. 4 U 6/20). Denn wer rückwärts ausparke, müsse jede Gefährdung für den »fließenden Verkehr« ausschließen, so das OLG. Das bedeute: Der Autofahrer müsse ganz vorsichtig aus dem Parkplatz hinausrollen und ständig nach hinten schauen, um festzustellen, ob sich ein Fahrzeug nähert.
Komme es zu einer Kollision mit einem Auto auf der Straße, das Vorfahrt habe, spreche der äußere Anschein für ein alleiniges Verschulden des rückwärts Ausparkenden. Davon sei in der Regel schon dann auszugehen, wenn sich der Unfall »in engem Zusammenhang« mit dem Ausparken ereigne. Diese Annahme könne der Ausparkende nur widerlegen, wenn er nachweislich vor dem Unfall schon so lange auf der Fahrbahn stand, dass sich der »fließende Verkehr« auf ihn einstellen konnte.
Im besagten Fall hatte Frau A. behauptet, ihr Toyota habe schräg auf der Fahrbahn gestanden und sei als Hindernis deutlich sichtbar und keine Gefahr für den »fließenden Verkehr« gewesen. Laut Unfallgutachten sei es offen, wie lange sich der Toyota vor der Kollision halb auf der Straße befand. Frau A. konnte nicht überzeugend nachweisen,wie lange sie auf der Fahrbahn stand, daher müsse sie die Reparatur selbst zahlen. OnlineUrteile.de
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