Kein Kindergeld bei langer Krankheit
bundesfinanzhof
So urteilte der Bundesfinanzhof (Az. III R 49/18). Bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes haben Eltern laut Gesetz Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet oder es noch auf Ausbildungsplatzsuche ist.
Im Streitfall hatte der Sohn des in Hamburg lebenden klagenden Vaters wegen Drogensucht die Schule abgebrochen und war später wegen der Sucht arbeitsunfähig. Aus ärztlichen Attesten ging hervor, dass das Ende der Erkrankung im Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war. Der Vater hatte dennoch Kindergeld beantragt, weil sein Sohn ausbildungswillig sei, lautete seine Argumentation. Die zuständige Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld bis Mai 2017 jedoch ab.
Zu Recht, befand der BFH. Bei einem kranken Kind, das eine Lehrstelle sucht, komme ein Kindergeldanspruch nur in Betracht, »wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist«. Allein der Wille des Kindes, später eine Ausbildung beginnen zu wollen, reiche nicht aus. Das zuständige Finanzgericht muss nun noch prüfen, ob der Sohn als »behindertes Kind« berücksichtigt werden kann.
Ist eine Behinderung vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten und ist das Kind »wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten«, könne ein Kindergeldanspruch weiter bestehen, so der BFH. epd/nd
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