Zum Kita-Zuschuss des Arbeitgebers
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Wenn aber der Arbeitgeber den Eltern für den Kita-Besuch ihrer Kinder einen steuerfreien Zuschuss zahlt, muss der Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung entsprechend gekürzt werden, so des Beschluss des Bundesfinanzhofs (Az. III R 30/20). Das Einkommensteuergesetz gewährt für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, die noch nicht 14 Jahre alt sind, einen Steuervorteil. Danach können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei behinderten Kindern ist das für unter 25-Jährige möglich.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar für ihre Tochter im Jahr 2015 insgesamt 926 Euro für den Kindergartenbesuch in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Kläger hatte aber von seinem Arbeitgeber für den Kita-Besuch einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 600 Euro erhalten.
Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um den gezahlten Arbeitgeberzuschuss. Von den übrigen 326 Euro wurden zwei Drittel (218 Euro) steuermindernd anerkannt. Der BFH bestätigte das als rechtmäßig. Als Sonderausgaben könnten nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, »durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist«. Hier sei die wirtschaftliche Belastung des Klägers aber in Höhe des Arbeitgeberzuschusses geringer ausgefallen. Ohne die Kürzung der Sonderausgaben würde es zu einer »unberechtigten Doppelbegünstigung« kommen. dpa/nd
Abbruchverpflichtung wurde nicht anerkannt
Finanzbehörden können bei der Gebäudebewertung einen Abschlag bei der Grundsteuer gewähren, wenn eine vertragliche Abbruchverpflichtung besteht. Doch das gilt nicht in jedem Falle, wie der Bundesfinanzhof (Az. II B 29/20) entschied.
Nach dem Kauf eines Gebäudes ging es für den Erwerber um einen Abschlag bei der Grundsteuer. Es gebe im Vertrag eine Klausel der Verpächter, wonach das Objekt bei Beendigung des Vertrages abzureißen sei. Das könne eine Verringerung des Einheitswertes von 35 000 auf 15 000 Euro zur Folge haben, so der Käufer. Dem widersprach der BFH. Eine Abbruchverpflichtung muss eindeutig und unbedingt sein. Die war hier nicht gegeben. Hier handle es sich um eine Vorsichtsmaßnahme. Ein konkreter Abriss sei nicht wahrscheinlich. LBS/nd
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