Nur Verwendung der Tests der Schule

coronatests

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Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (Az. W 8 E 21.1182) vom 5. Oktober 2021 hervor. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschwisterpaar Angst vor einem Coronatest mittels eines Nasenabstrichs, weil sie dabei häufig Nasenbluten erlitten. Deshalb hätten sie nicht an den Testungen in der Schule teilgenommen, sondern seien der Nachweispflicht mittels speichelbasiertem PoC-Antigentest beim externen Anbieter nachgekommen. Künftig wollten sie den Antigentests basierend auf Speichelentnahme selbst beschaffen. Die Schule verweigerte die Anerkennung der Tests.

Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Laut der Landesverordnung sei die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn die Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich entweder selbst oder in der Schule unter Aufsicht getestet werden. Dabei müssten die über die Schule zur Verfügung gestellten Selbsttests genutzt werden. Ein auf eigene Kosten von Schülerseite beschaffter Test widerspreche dem Wortlaut der Verordnung. Mit dieser Regelung sollen einheitliche Tests gesichert und die Durchführung der Testungen im Klassenverband durch die Lehrkraft gewährleistetet werden. Eine Wahlfreiheit der Schüler sei ausgeschlossen. DAV/nd

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