Wenn keine andere Regelung besteht
Dauerparken erlaubt?
Inwieweit ist ein Dauerparken - zum Beispiel bei längerer Abwesenheit durch Urlaub - überhaupt erlaubt?
Johannes B., Berlin
Auskunft geben die Experten vom KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS):
Grundsätzlich ist es jedem Fahrzeughalter gestattet, sein zugelassenes Fahrzeug auf für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Verkehrsflächen zu parken, sofern die Straßennutzung überwiegend Verkehrszwecken, dem sogenannten Gemeingebrauch, dient. Das heißt, dass man sein Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung auf ausgewiesenen Parkflächen parken darf, vorausgesetzt für den Parkplatz selbst gibt es keine gegenteiligen Regelungen und das Fahrzeug ist zugelassen.
Wer beispielsweise während der Urlaubsreise seinen Pkw über mehrere Wochen auf einem öffentlichen Parkplatz parkt, hat kein Bußgeld zu befürchten. Doch es kann während der Zeit der Abwesenheit zu einem temporären Halteverbot kommen, etwa wenn Straßenarbeiten anstehen, das beachtet werden muss, sonst droht ein Bußgeldverfahren.
Anders sieht es bei nicht zugelassenen, nicht fahrbereiten oder als Schrott bezeichneten Fahrzeugen aus. Hier entfällt die Bewertung eines Autos als einsatzfähiges Kraftfahrzeug. Laut §§ 32 (1) und 49 (1) Nr. 27 der StVO darf man ein solches Fahrzeug nicht auf die Straße bringen oder dort parken, wenn es dadurch den Verkehr gefährdet oder behindert. Das kann mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden.
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